BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 3a Bauerleichterungen bei besonders schützenswerten Bauten
EB zu § 3a:
Da bei unter Denkmalschutz stehenden Bauten eine Revitalisierung häufig daran scheitert, dass erforderliche Umbauten nur schwer durchführbar sind, weil baurechtliche Anforderungen und Denkmalschutz unterschiedliche Zielsetzungen haben. Es erschien daher angebracht Bauerleichterungen für denkmalgeschützte Gebäude einzuführen.
Dieselben Überlegungen treffen auch auf die besonders erhaltungswürdigen Kellergebäude in der Kellerzone sowie in der Sonderzone mit Gruppen alter Keller von besonderer historischer, künstlerischer oder kultureller Qualität im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 13 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wurde, zu.
Unter dem Begriff „Änderung“ sind hiebei sowohl der Umbau als auch die bloße Verwendungszweckänderung von denkmalgeschützten Bauten zu verstehen.
Bauerleichterungen sind hiebei nur in den Bereichen
Bauprodukte
barrierefreie Gestaltung
Wärme-, Schall- und Brandschutz
Raumhöhe und Raumgröße sowie
Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
möglich.
Hiebei darf
1) § 3a Bgld BauG wurde durch die Bgld BauG-Nov 2004, LGBl 2005/18 neu eingefügt.