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Pallitsch/Pallitsch

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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Pallitsch/Pallitsch - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 3 Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)

EB zu § 3:

Da Bauten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen können, versteht sich das Baugesetz als Schutznorm. § 3 bildet den zentralen Prüfungsmaßstab im Bauverfahren. Wenn die in dieser Bestimmung normierten baupolizeilichen Interessen gewahrt werden, ergibt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens und besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe. Für die baubehördliche Prüfung ist auch die Bauverordnung (§ 4) heranzuziehen.

Für die Bebauung ungeeignet werden jedenfalls Baugrundstücke sein, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen oder ähnlichem liegen oder solche, die wegen ihrer Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sind.

Unter das Orts- und Landschaftsbild fällt auch die Wahrung des Gebiets- bzw. Ensemblecharakters.

Die Behörde hat im Bauverfahren die von einem Bau zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn von Amts wegen zu prüfen, wobei sich die Prüfung nicht nur auf die Anrainer bezieht. Der Begriff Nachbar in Z 5 geht über den Begriff des Anrainers im Sinne des § 21 (derjenige, dessen Grundstück an das Ba...

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