BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 13 Übergangsbestimmungen
Judikatur:
1) § 13 Abs 3 und Abs 4 Bgld KanalanschlussG 1989 unterscheidet zwischen Anzeigen und Anträgen. Aus einer solchen gesetzlichen Bestimmung ist abzuleiten, dass nur im Hinblick auf Anträge eine Entscheidungspflicht der Behörde anzunehmen ist. Eine Anzeige der in § 13 Abs 3 Bgld KanalanschlussG 1989 angeführten Tatbestände bewirkt nur, dass die Behörde, sofern sie die Auffassung des Anzeigers nicht teilt, von Amts wegen ein Verfahren über das Nichtvorliegen einer solchen Ausnahme einleiten kann (VwGH B , 95/05/0290).
2) Gegen die Sachlichkeit des von § 13 Abs 2 bis Abs 4 Bgld KanalanschlussG 1989 umfassten Personenkreises, dem die in diesen Bestimmungen genannte Begünstigung zukommt, ist nichts einzuwenden (Hinweis auf ) ().