2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000 - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 2 Begriffsbestimmungen

2005-11-01T00:00:00.000 2005-11-01T00:00:00.000

EB zu § 2:

Zu Absatz 1 bis 3:

Diese Begriffsbestimmungen haben sich bewährt und wurden von der Bauordnung 1969 übernommen.

Zu Absatz 4:

Nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes oder Gebäudes stehende Maßnahmen, z.B. Anschüttungen, sind nicht vom Baugesetz erfaßt.

Zu Absatz 6:

Der bisher verwendete und veraltete Begriff „Bauherr“ wird durch den Begriff „Bauträger“ ersetzt.

EB Nov 2004 zu § 2:

Zu Absatz 4:

Hier wurde klargestellt, dass auch der Abbruch1) von Gebäuden oder Bauwerken – wenn baupolizeiliche Interessen berührt werden – ein Bauvorhaben ist.

DfE zu § 2 Abs. 4:

Da zufolge § 2 Abs. 4 auch sonstige Maßnahmen, die mit der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Bauwerken in Zusammenhang stehen, zwingend Bestandteil des Bauvorhabens sind, ist auf Niveauänderungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten das BauG anzuwenden, wohingegen eine Niveauänderung ohne Errichtung oder Änderung von Bauten weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist.

DfE zu § 2 Abs. 5:

Ein Baugrundstück kann jetzt wieder aus mehreren Grundstücken bestehen, obwohl von einem derartigen „Überbauen von Grundgrenzen“ wegen der daraus resultierenden Probleme (...

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.