BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 4 Befreiung von Anschlußpflicht
Judikatur:
1) Eine verfassungskonforme Interpretation, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 Bgld KanalanschlussG 1989 vorliegen muss, fordert eine Auslegung dahingehend, dass eine solche wasserrechtliche Bewilligung nur dann vorzuliegen hat, wenn es sich um eine bewilligungspflichtige Anlage handelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beschlüsse des , und , B 1259/01 und B 1260/01, zu verweisen, in welchen er ausgeführt hat, die Richtlinie des Rates 91/271/EWG, ABI 1991 L 135/40, sehe keinen absoluten Anschlusszwang vor. Art 3 dieser Richtlinie scheine nicht zwingend von gemeindeeigenen Kanalisationsanlagen auszugehen; Art 12, nach dessen Abs 1 gereinigtes Abwasser nach Möglichkeit wiederverwendet werden solle, dürfte den Vorrang nachhaltiger Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen ().