BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 1 Geltungsbereich
EB zu § 1:
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines Baugesetzes ist auf Grund der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG gegeben. Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z.B. Gewerbe-, Wasser-, und Naturschutzrecht), nicht berührt. Im Zweifel ist eine verfassungskonforme Interpretation vorzunehmen.
Die im Abs. 2 vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommenen Tatbestände erschöpfen sich in den diesbezüglichen Materiengesetzen bzw. werden aus baupolizeilicher Sicht für entbehrlich erachtet.
Als Verkehrswege sind z.B. Straßen und Schienenwege samt Brücken anzusehen.
Unter Z 2 fallen z.B. Abfallbehandlungsanlagen und Deponien.
Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen sind beispielsweise Pumpstationen, Kanalschächte, Transformatorenstationen, Masten, Strom-, Wasser- und Gasleitungen.
DfE zu § 1 Abs. 2 Z 2:
Abfallsammelstellen sind zufolge § 20 des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 10/1994, von den Gemeinden für die Sammlung von Sperrmüll und Altstoffen aus Haushalten sowie von betrieblichen Abfällen vergleichbarer Art und Menge einzurichten....