BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 2 Anschlußpflicht
Judikatur:
1) Da das Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 selbst keine allgemeine Definition des Begriffes „Bauten“ enthält, ist diesbezüglich auf die nunmehr im § 2 Abs Bgld BauG enthaltene Begriffsbestimmung zurückzugreifen („Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.“), welche im Wesentlichen auch den hiezu von der Lehre (vgl Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 1. Band, Seite 11) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Begriffsmerkmalen entspricht. Bauten im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 sind aber nur solche, die mit Bauten, bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen, bzw im Falle des Abbruches anderer Bauten selbständig bestehen bleiben können. Befindet sich in Bauten ein Wasseranschluss, fallen in der Regel nicht nur Niederschlagswässer an und es ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass in diesen Bauten durch Nutzung in seiner Beschaffenheit nachteilig verändertes Wasser entsteht, somit auch Schmutzwasser im Sinne des § 1 Abs 2 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989...