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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 17 Einfriedungen

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EB zu § 17:

Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt. Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden. Die zulässige Einfriedungshöhe wurde zur Erreichung eines besseren Sichtschutzes außerhalb des Vorgartenbereiches von 1,80 m auf 2 m erhöht.

Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.

DfE zu § 17 Abs 1:

Zu lebenden Zäunen, Hecken u.dgl. ist auszuführen, daß in der BauVO lediglich die Höhe auf 3 m begrenzt wurde. Ein allfälliger Überhang auf Nachbargrund ist nicht in der BauVO geregelt, sondern in § 422 ABGB, wonach jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen kann.

Gegen angrenzenden Wald wird dieses Recht eingeschränkt durch § 14 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wonach der Eigentümer eines an Wald angren...

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