BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 13 Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke
EB zu § 13:
Rauchfänge dienen zur Ableitung der Verbrennungsgase fester oder flüssiger Brennstoffe, Abgasfänge zur Ableitung der Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe. Das Hauptinteresse liegt bei diesen Vorschriften in der Schaffung möglichst großer Sicherheit hinsichtlich der Standfestigkeit und des Brandschutzes sowie möglichst großen Schutzes vor Rauchgasvergiftung durch nicht ordnungsgemäß abgeleitete Verbrennungsgase.
Die Anforderungen an Lage und Verlauf der Rauchfänge (Abgasfänge) beruhen auf bautechnischen, strömungstechnischen und statischen Erfahrungen. Unzumutbare Belästigungen sind solche, die auf die Dauer gesundheitliche Nachteile nach sich ziehen oder das ortsübliche Ausmaß überschreiten.
Da Zentralheizungen und Fernheizungen durch unvorhergesehene Ereignisse längere Zeit ausfallen können, muß in jeder Wohnung zumindest ein Rauchfanganschluß vorhanden sein, um im Notfall wenigstens einen Wohnraum z.B. mit einem Holzofen o.ä. beheizen zu können.
DfE zu § 13:
Bei ungünstigen Zugverhältnissen wird mit der Rauchfangmindesthöhe von 0,5 bzw. 1,0 m nicht das Auslangen gefunden werden können, sondern muß unter Zugrundelegung entspr...