BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 12 Heiz- und Öllagerräume
EB zu § 12:
Diese Bestimmung regelt die baulichen Anforderungen an Heizräume bzw. Heizöllagerräume. Die Ausführung der Heizung selbst soll nicht in der Bauverordnung, sondern im neuen Heizungsanlagengesetz geregelt werden.
Zentralheizungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen müssen erst ab einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 50 kW in eigenen Räumen installiert werden, weil bei diesen Heizungen, im Gegensatz zu anderen Heizungsanlagen, keine Brennstoffvorräte oder Reste davon in der unmittelbaren Umgebung der Heizungsanlage gelagert werden und deshalb eine geringere Brandgefahr besteht.
Nähere Bestimmungen für die Ausführung von Heizräumen und Lagerräumen sind z.B. auch in der Richtlinie für die Aufstellung und den Betrieb von Gasheizungen (ÖVGW-Richtlinien) enthalten.
EB zu § 12 idF Novelle LGBl 2003/68:
Zur Angleichung an die Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in den § 10 und 11 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom zur Durchführung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999 (Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000), LGBl. Nr. 79...