BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 11 Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen
EB zu § 11:
Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen in Außenwänden und Dachflächen, die der Nachbarseite zugewandt sind, bilden oft Streitpunkte im Bauverfahren und sind auch aus der Sicht des Brandschutzes maßgeblich, weshalb hier Regelungsbedarf besteht.
Abs. 1 legt fest, daß Fenster und Öffnungen nur zulässig sind, wenn sie mehr als einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, wobei sich diese Regelung auch auf das Dach bezieht. Wenngleich ein „Sichtschutz“ im Baurecht grundsätzlich nicht gegeben ist, legt Abs. 2 fest, daß Belichtungsflächen in einem Abstand von weniger als 1 m von der Grundstücksgrenze nicht durchsichtig sein dürfen.