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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 10 Raumhöhe, Raumgröße

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EB zu § 10:

Die Mindestraumhöhe wird gegenüber der Bauordnung 1969 bei Aufenthaltsräumen in Gebäuden um 10 cm auf 2,50 m reduziert und somit anderen Bauordnungen angeglichen. Die Raumhöhe wird gemessen von der Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante (lichte Raumhöhe).

Abs. 2 soll ein Abgehen von der geforderten Mindestraumhöhe ermöglichen, wenn z.B. eine Lüftungsanlage o.ä. eingebaut wird. Ein Abgehen vom Verbot der Einrechnung von Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,50 m ist jedoch nicht möglich.

Die Mindestnutzfläche für Wohnräume wurde aus Gründen der Raumhygiene von 8 m2 (Bauordnung 1969) auf 10 m2 angehoben.

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