BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 9 Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
EB zu § 9:
Die Feuchtigkeitsisolierung dient zugleich der Wahrung der Festigkeit der Fundamente und des Mauerwerkes und den Erfordernissen der Gesundheit und Wohnhygiene.
DfE zu § 9 Abs 4:
In dieser Gesetzesstelle ist zwar nicht zwingend eine Abluftführung über Dach vorgesehen, es darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß zufolge § 3 Z. 5 BauG durch die Abluftführung keine das ortsübliche Ausmaß zu erwartende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sein darf.