BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 7 Schallschutz
EB zu § 7:
Der Schallschutz ist sowohl für die Bewohner des zu bewilligenden Gebäudes als auch für die Anrainer zu gewährleisten. Besondere Bedeutung hat der Schallschutz bei aneinandergebauten Gebäuden oder bei Gebäuden, die mehrere Wohnungen beinhalten.
Die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau beinhaltet die ÖNORM B 8115.