BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 6 Wärmeschutz und Energieeinsparung
EB zu § 6 idF Novelle LGBl 2002/52:
Zu § 6 Abs 1:
Grundsätzlich ist bei allen Gebäudeteilen der nach dem jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Wärmeschutz zu gewährleisten.
Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist darüber hinaus die Energiekennzahl auszuweisen und werden die Wärmedurchgangskoeffizienten für sämtliche Bauteile gesenkt, wodurch eine bessere Wärmedämmung erforderlich wird.
Zu § 6 Abs 2:
Da die Einhaltung der vorgesehenen Wärmedurchgangskoeffizienten bei den einzelnen Bauteilen je nach Gebäude und Konstruktion durchaus unterschiedliche Kosten verursachen kann, soll es durch die vorliegende Bestimmung ermöglicht werden, durch eine kostengünstige Verstärkung der Wärmedämmung bei dem einem Bauteil Einsparungen bei anderen Bauteilen zu ermöglichen, wenn der Bau insgesamt nicht mehr Wärmebedarf aufweist, als bei Einhaltung aller Anforderungen bei jedem einzelnen Bauteil erforderlich wäre.
Zu § 6 Abs 4:
Diese Ausnahmebestimmung war erforderlich, um auf verschiedene Zweckbauten oder z.B. auch denkmalgeschützte Bauten Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere bei Zweckbauten wie z.B. im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich könnte eine zwingen...