BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 5 Barrierefreies Bauen
EB zu § 5:
„Barrierefrei“ bedeutet eine behindertengerechte Ausführung. Die fachliche Grundlage stellt die ÖNORM B 1600 dar. Im Wesentlichen geht es darum, daß man stufenlos bis zum Erdgeschoß gelangen kann und Türstöcke mit einer Durchgangslichte von mindestens 80 cm verwendet werden.
Öffentliche Gebäude sind z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kirchen, Spitäler, öffentliche Bäder und Kuranstalten, Ambulatorien, öffentliche WC-Anlagen und Garagen.
Veranstaltungsstätten sind z.B. Konzertsäle, Theater, Kulturzentren, Festsäle u.ä.
Bei Zu- oder Umbauten von Bauten im Sinne des Abs. 1 ist zu prüfen, welcher Mehraufwand durch eine barrierefreie Adaptierung des Altbestandes entstehen würde. Der Altbestand ist nur dann barrierefrei zu adaptieren, wenn dadurch nicht unverhältnismäßig hohe Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten des Zu- oder Umbaues verursacht werden.
Mit Abs. 2 soll erreicht werden, daß Wohnhausanlagen samt den dazugehörigen Außenanlagen ohne großen Aufwand behindertengerecht adaptiert werden können. Auf die Bedürfnisse der Behinderten soll daher bereits bei der Planung Rücksicht genommen werden, um die Kosten für einen später allenfalls erforderlichen Umbau gerin...