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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 4 Benützungssicherheit

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EB zu § 4:

Die Anbringung von Geländern oder Brüstungen an absturzgefährlichen Stellen dient gleichermaßen dem Schutz der Hausbewohner und dem der Passanten. Geländer sind so herzustellen, daß diese insbesondere keine Gefahr für Kinder darstellen. Waagrechte Sprossen erfüllen diese Sicherheitsanforderungen nicht, weil sie von Kindern leicht zum Überklettern verwendet werden können. Die notwendige Höhe von Geländern oder Brüstungen ist auch von ihrer Lage über dem Erdniveau abhängig, da in größeren Höhen leichter ein Schwindelgefühl auftritt.

Das geringere Höhenmaß der Brüstung gegenüber dem der Geländer ergibt sich aus der Überlegung, daß die Breite der Brüstung einen zusätzlichen Schutz beim Vorbeugen einer Person bietet.

Die Höhe von Geländern und Brüstungen ist bei Stiegen lotrecht von der Stufenvorderkante bis zur Geländeroberkante zu messen.

Fundamenterder sind gemäß ÖNORM B 5432 und § 2790 auszuführen.

EB zu § 4 idF Novelle LGBl 2003/68:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, i...

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