BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Festigkeit und Standsicherheit
EB zu § 3:
Die Tragfähigkeit des Bodens ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Standsicherheit von Bauten. Die Fundamente und die tragenden Bauteile müssen den Erfordernissen der Statik entsprechen.
DfE zu § 3:
Im Gegensatz zur bisherigen BauO wird an dieser Stelle eine allgemeine Brandbeständigkeit tragender Bauteile nicht mehr gefordert. Die Anforderungen an Bauteile aus der Sicht des Brandschutzes sind in § 8 geregelt.