BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 2 Begriffsbestimmungen
EB zu § 2:
Einige Definitionen, wie z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Energiekennzahl etc. wurden in die Bauverordnung neu aufgenommen.
Die Definitionen von Feuermauer, Brandmauer und Brandabschnitt entsprechen sinngemäß den Definitionen der Bgld. Bauordnung 1969. Eine Änderung ergibt sich insofern, als die Brandwiderstandsklassen aus der ÖNORM B 3800 in die Bauverordnung aufgenommen wurden; im Zusammenhang mit den Brandschutzbestimmungen ergeben sich Erleichterungen hinsichtlich der Zulässigkeit für die Errichtung von Gebäuden aus Holz und Stahl.
Unter einer Wohnhausanlage können sowohl ein einzelner Wohnblock als auch beispielsweise eine Reihenhausanlage verstanden werden.
EB zu § 2 idF Novelle LGBl 2003/68:
Im Interesse einer Vereinheitlichung der Begriffe war es erforderlich, den veralteten Begriff „Brandmauer“ durch den moderneren und im Bereich der Normung verwendeten Begriff „Brandwand“ zu ersetzen.
Da in zahlreichen Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen sowie Bebauungsrichtlinien zwar Obergrenzen für die Höhe von Gebäuden eingeführt wurden ohne jedoch zu normieren, wie die Höhe eines Gebäudes zu ermitteln ist, erschien es angebracht, eine einheitliche R...