BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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Anhang zu Artikel 10 Absatz 3
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach Artikel 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus folgenden Angaben:
Den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar:
Tabelle in neuem Fenster öffnenZ | für ein Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei, |
E | für ein Übereinstimmungszeugnis einer vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) ermächtigten Stelle, |
H | für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers. |
Die Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.
Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist.
Die vom OIB vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiel...