BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 1 Allgemeines
EB zu § 1:
Bauten können eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen, weshalb die Bauverordnung im wesentlichen Schutznormen enthält. Die ständige Weiterentwicklung des Standes der Technik macht es aber unmöglich, alle Bestimmungen, die sich schon aus den technischen Wissenschaften ergeben, ins Baurecht aufzunehmen. Daher sind nur einzelne wichtige und grundsätzliche Bestimmungen Inhalt der Bauverordnung.
Ist eine bestimmte Bauausführung nicht explizit in der Bauverordnung geregelt, dann ist die Ausführung des Baues in der Form zulässig, die den Vorschriften der Bauverordnung und dem Stand der Technik entspricht.
Der Stand der Technik wird im Wesentlichen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft sowie durch ÖNORMEN und technische Richtlinien (z.B. TRVB - Technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz) festgelegt. Ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht, wird unter Mitwirkung von Sachverständigen zu prüfen sein.