BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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VI/5 S. 1319Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 1) - Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl 1999/51
Anmerkung:
1) S in diesem Zusammenhang auch das Bauproduktegesetz des Bundes, abgedruckt unter V/16.
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden kurz Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: