BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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4. Zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
Der Wirkungsbereich einer Gemeinde ist entweder ein eigener oder ein vom Bund oder vom Land übertragener. Den Gemeinden ist insbes die Besorgung der in Art 118 Abs 3 B-VG demonstrativ genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten; dazu gehören ua die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (s Art 15 Abs 5 B-VG), zum Gegenstand hat, und die örtliche Raumplanung (vgl Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG). Daneben umfasst der eigene Wirkungsbereich alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenS. 34 und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (Art 118 Abs 2 B-VG; s auch verst Sen VwSlgNF 7210 A, wonach das ausschließliche oder überwiegende Interesse als objektives Interesse der abstrakten Gemeinde zu verstehen ist). Den Materiengesetzgeber trifft eine Bezeichnungspflicht, dh Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen; die Bezeichnung ist konstitutiv (VfSlg 5409, 9507 u 13.136).
Die Beantwortung der Frage, welche Angelegenheiten zum eigenen Wirkungsbereich ...