VwGH 16.03.2023, Ro 2023/02/0010
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §2 Abs1 Z19 StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §68 Abs1 StVO 1960 §88b Abs1 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b Abs2 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b idF 2019/I/037 VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg |
RS 1 | Aus den Erwägungen (ErläutRV 22 BlgNR 9. GP 51) zur Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 ist im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar, dass auch bei einem "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug" die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll (vgl. ). Nach der derzeitigen Legaldefinition der Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 idF. der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, werden als Beispiele für vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm genannt und damit vom Begriff des Fahrzeuges nach der StVO 1960 ausgenommen (vgl. ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Mit der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, schuf der Gesetzgeber unter der irreführenden Überschrift "Rollerfahren" in § 88b StVO 1960 eine eigene Bestimmung für Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb. Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb werden heute, im Vergleich zur Stammfassung, vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt. § 88b Abs. 1 StVO 1960 sieht vor, dass das Fahren von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb unabhängig von deren Leistung und Bauartgeschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen grundsätzlich verboten ist. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ist auf den meisten Fahrbahnen ausdrücklich erlaubt. In § 88b Abs. 2 StVO 1960 wird normiert, dass bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind und insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1 StVO 1960) sinngemäß. Bereits hier hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb - im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960) - nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/02/0043 E RS 1 |
Normen | StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §5 StVO 1960 §88b idF 2019/I/037 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 2 | Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h lenken Fahrzeuge iSd. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 und müssen § 5 StVO 1960 unmittelbar beachten (vgl. ). |
Normen | StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b idF 2019/I/037 VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg |
RS 3 | In § 2 Z 19 StVO 1960 hat der Gesetzgeber grundlegend definiert, dass ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ist; davon ausgenommen sind nun - zwar auch der Beförderung dienende - Fortbewegungsmittel wie ein Kinderwagen oder ein Rollstuhl; diese Beförderungsmittel sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine "Fahrzeuge" iSd. StVO 1960 sein. Gleiches gilt für einem Kinderwagen oder Rollstuhl "ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge", worunter etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung mit Lenkstange, Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm zu verstehen sind. Ein "E-Scooter", der zwar die im Klammerausdruck genannten Voraussetzungen der Definition des Mini- oder Kleinrollers erfüllt, muss aber, um ein Kleinfahrzeug zu sein, zwingend nach der Formulierung in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein. Bei einem Fortbewegungsmittel, das über eine Leistung von 2400 Watt verfügt mit einer Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h, ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte; ein derartiges Fortbewegungsmittel ist zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt die Definition des "zur Verwendung auf Straßen bestimmten" Beförderungsmittels gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960. Bei einem solchen Fortbewegungsmittel ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (vgl. ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Es kann dem Gesetzgeber darüber hinaus auch nicht zugesonnen werden, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge iSd. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 lenken, Fortbewegungsmittel mit einer höheren Wattanzahl und Bauartgeschwindigkeit jedoch vom Fahrzeugbegriff der StVO 1960 ausgenommen sein sollen. |
Normen | KFG 1967 §1 Abs2a KFG 1967 §2 Z1 StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §2 Abs1 Z22 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b idF 2019/I/037 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 4 | § 2 Z 1 KFG 1967 definiert ein Kraftfahrzeug als "ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird"; da hinsichtlich des gelenkten Beförderungsmittels kein Ausnahmetatbestand des KFG 1967 erfüllt ist und auch die Definition des Fahrrades gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 StVO 1960 iVm. § 1 Abs. 2a KFG 1967 nicht erfüllt ist, ist das gelenkte Beförderungsmittel, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde (2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h), unzweifelhaft als Kraftfahrzeug zu qualifizieren. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , LVwG-1-801/2022-R19, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: N J in D, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der nunmehrigen amtsrevisionswerbenden Partei vom wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe sich zur Tatzeit am Tatort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Örtlichkeit das Kraftfahrzeug/Leichtmotorrad - E-Scooter, HUNTER X10-PRO, schwarz, Leistung 2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO iVm § 1 Abs. 2a KFG wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte an einem näher bestimmten Tag mit seinem E-Scooter, HUNTER X10-PRO, schwarz, Leistung 2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h, eine näher bezeichnete Straße entlanggefahren sei; er sei schließlich von zwei Polizeibeamten um 16:31 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit angehalten worden. Die Polizeibeamten hätten mit dem Mitbeteiligten bei der Dienststelle der Stadtpolizei Bregenz einen Urin- sowie einen Speicheltest durchgeführt. Beide Tests hätten ein positives Ergebnis auf THC ergeben. Laut Angaben in der Anzeige hätten die Polizeibeamten den Mitbeteiligten aufgefordert, sich zu einer Untersuchung bei einem hierzu ermächtigten Arzt vorführen zu lassen. Der Mitbeteiligte sei von den Polizeibeamten mehrmals auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung der Untersuchung hingewiesen worden. Der Mitbeteiligte habe die Vorführung zu einem solchen Arzt verweigert, worauf ihm der Führerschein abgenommen worden sei. Der E-Scooter weise keine Sitzvorrichtung auf und sei mit einer Lenkstange sowie einem Trittbrett ausgestattet. Die Reifengröße betrage 10 Inch (Zoll), das entspreche 25,4 cm.
4 2.3. Beweiswürdigend erläuterte das Verwaltungsgericht, dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes sowie des E-Mails des Anzeigelegers vom , als erwiesen angenommen; der Sachverhalt sei unstrittig.
5 2.4. Rechtlich meinte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage, es sei zu prüfen, ob der E-Scooter überhaupt als Fahrzeug im Sinne der StVO einzuordnen sei.
6 Dazu führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
„Mit der 31. StVO-Novelle hat der Gesetzgeber gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO alle Mini- und Kleinroller ausdrücklich als zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge eingestuft, sofern diese keine Sitzvorrichtung aufweisen und mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet sind.
Die Abgrenzung zum Roller iSd § 2 Abs 1 Z 22 lit c StVO liegt also zum einen im Felgendurchmesser und zum anderen in der Größe und im Gewicht des Geräts; ein Wesensmerkmal solcher Geräte ist wohl, dass sie leicht, auch per Hand, heb- und transportierbar sind, sonst wäre kaum von ‚Mini- und Kleinrollern‘ die Rede, auch wenn eine gesetzliche Normierung von Abmessungen und Gewicht fehlt. Derartige Mini- und Kleinroller sollten nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann, wenn sie elektrisch betrieben sind, vom Fahrzeugbegriff ausgenommen sein. Das entsprach deutlich dem Willen des Gesetzgebers, als er in den ErläutRV 559 BlgNR 26. GP wörtlich ausfuhrte: ‚[...] unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen‘. Über Leistung und Geschwindigkeit findet sich in den Begriffsbestimmungen nichts (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).
Unzweifelhaft war begrifflich keine Leistungs- bzw Geschwindigkeitsbeschränkung geplant (das Fahren mit Mini- und Kleinrollern mit elektrischem Antrieb wurde generell im X. Abschnitt der StVO über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken geregelt [§ 88 b StVO] mit einzelnen Erlaubnistatbeständen für ‚Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h‘); dies zeigt, dass auch Geräte mit höherer Leistung bzw Bauartgeschwindigkeit Klein- und Miniroller bleiben. Auch in den ErläutRV wird ausdrücklich von ‚Klein- und Minirollern, die eine maximale Geschwindigkeit von 600 Watt bzw 25 km/h überschreiten‘, gesprochen.
Dass der Gesetzgeber durch die Schaffung der genannten Erlaubnistatbestände ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für stärkere/schnellere E-Scooter schaffen wollte, dies aber legistisch nicht auf den richtigen Weg brachte (s Pürstl, StVO15 [2019] § 88b Anm 3.), tut dem Begriff ‚Klein- und Miniroller‘ keinen Abbruch (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).
E-Scooter sind daher - leistungsunabhängig - keine Fahrzeuge iS der StVO (s Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020/21, S 41).“
7 Das Verwaltungsgericht folgerte weiters, der E-Scooter des Mitbeteiligten sei mit einer Lenkstange und einem Trittbrett ausgestattet, weise keine Sitzvorrichtung und einen äußeren Felgendurchmesser von weniger als 300 mm auf; er sei daher als ein zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug einzustufen und kein Fahrzeug iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Er sei aber auch kein Kraftfahrzeug nach dem KFG, weil er ex lege (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) kein Fahrzeug sei.
8 Der Mitbeteiligte - so das Verwaltungsgericht weiter - sei von den Polizeibeamten aufgefordert worden, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, weil von ihnen vermutet worden sei, dass er ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
9 Da es sich aber bei dem E-Scooter um kein Fahrzeug iSd § 2 Abs. 1 Z 19 StVO handle und der Mitbeteiligte auch nicht mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sei der Mitbeteiligte nicht verpflichtet gewesen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Deshalb sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
10 2.5. Die Revision sei zulässig, weil im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob E-Scooter wie der hier gegenständliche dem Begriff „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“ zu unterstellen seien.
11 3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Amtspartei.
12 3.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 4.1. Die Revision erweist sich aufgrund der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes als zulässig. Soweit der Mitbeteiligte ausführt, die Revision sei unzulässig, weil die Revision keine Ausführungen zur Zulässigkeit enthalte, ist dem Folgendes zu entgegnen:
14 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat eine Revision die dort aufgezählten Angaben zu enthalten. Nur für den Fall, dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
15 Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa , mwN) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. dazu ). In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
16 Da die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war die amtsrevisionswerbende Partei nicht gehalten, eine - weitere - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren.
17 4.2. Die Revision ist auch begründet.
18 4.2.1. Mit der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, traten Bestimmungen zur Verwendung und rechtlichen Qualifikation von Klein- und Minirollern in Kraft. Die hier relevanten Bestimmungen der StVO, BGBl. Nr. 159/1960, lauten in dieser Fassung wie folgt:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[...]
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
[...]
22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
[...]
§ 88b. Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
[...]“
19 4.2.2. Das KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 94/2009, lautet auszugsweise:
„§ 1. Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
[...]
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
[...]
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;“.
20 4.2.3. Bereits in der Stammfassung des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO war als Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Rollstühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und Wintersportgeräte, definiert.
21 In den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 22 BlgNR 9. GP 51) wurde dazu ausgeführt:
„Mit Rücksicht auf die vielen Arten der Beförderungsmittel im Straßenverkehr war es notwendig, den Begriff des Fahrzeuges einzuschränken. Soweit es sich nicht um Arbeitsmaschinen handelt, ist mit dem Begriff des Fahrzeuges die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können. Dieser Vorstellung will der Entwurf Rechnung tragen. Ob mit Kleinfahrzeugen die Fahrbahn oder der Gehsteig zu benützen ist, ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen des Entwurfs, insbesondere aus § 75 Abs. 9 StVO“.
22 Aus diesen Erwägungen zur Stammfassung ist im Zusammenhalt mit den im Gesetzestext angeführten Gerätetypen (Rollstuhl, Kinderwagen, Schubkarren) ableitbar, dass auch bei einem „vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeug“ die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund stehen soll (vgl. , mwN).
23 Nach der derzeitigen Legaldefinition der Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 37/2019, werden als Beispiele für vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm genannt und damit vom Begriff des Fahrzeuges nach der StVO ausgenommen.
24 In den Materialien dazu (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1) heißt es:
„Die rechtliche Einordnung der Trendsportgeräte erfolgt bereits jetzt über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges, die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können‘. Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können.
Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Miniscooter nennen, unabhängig davon, ob sie über einen elektrischen Antrieb verfügen.
Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Miniscooter) näher definiert werden.“
25 4.2.4. Mit § 88b StVO schuf der Gesetzgeber unter der irreführenden Überschrift „Rollerfahren“ (vgl. Pürstl, StVO15 § 88b Anm. 1) eine eigene Bestimmung für Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb.
26 Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb werden heute, im Vergleich zur Stammfassung, vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren und einfacheren Beförderung von Personen benutzt (vgl. etwa Pürstl, Mini- und Kleinroller sind niemals Fahrzeuge, ZVR 2020, 41, der dort einleitend auf den offenkundigen Beförderungszweck für Personen und Sachen hinweist, und E-Scooter - jetzt ist alles kompliziert, ZVR 2019, 327, 331, wo er den vorrangigen Verkehrszweck hervorhebt).
27 § 88b Abs. 1 StVO sieht vor, dass das Fahren von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb unabhängig von deren Leistung und Bauartgeschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen grundsätzlich verboten ist. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ist auf den meisten Fahrbahnen ausdrücklich erlaubt.
28 In § 88b Abs. 2 StVO wird normiert, dass bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind und insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1 StVO) sinngemäß.
29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber bereits hier klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb - im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) - nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sind (vgl. dazu näher ).
30 Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h lenken daher Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und müssen § 5 StVO unmittelbar beachten (vgl. erneut ).
31 4.2.5. Im vorliegenden Verfahren weist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes das Fortbewegungsmittel des Mitbeteiligten eine Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h sowie eine Leistung von 2400 Watt auf; die Regelungen des § 88b StVO sind somit aufgrund der Überschreitung der dort normierten Grenzen nicht anwendbar. Das Fortbewegungsmittel war mit einer Lenkstange und einem Trittbrett ausgestattet, wies keine Sitzvorrichtung auf und einen äußeren Felgendurchmesser von weniger als 300 mm.
32 In § 2 Z 19 StVO hat der Gesetzgeber grundlegend definiert, dass ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ist; davon ausgenommen sind nun - zwar auch der Beförderung dienende - Fortbewegungsmittel wie ein Kinderwagen oder ein Rollstuhl; diese Beförderungsmittel sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine „Fahrzeuge“ im Sinne der StVO sein. Gleiches gilt für einem Kinderwagen oder Rollstuhl „ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“, worunter etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung mit Lenkstange, Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm zu verstehen sind.
33 Nun erfüllt der vom Mitbeteiligten verwendete „E-Scooter“ zwar die im Klammerausdruck genannten Voraussetzungen der Definition des Mini- oder Kleinrollers; er muss aber, um ein Kleinfahrzeug zu sein, zwingend nach der Formulierung in § 2 Abs. 1 Z 19 StVO zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein. Bei einem Fortbewegungsmittel, das über eine Leistung von 2400 Watt verfügt und eine Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h, ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte; ein derartiges Fortbewegungsmittel ist zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt die Definition des „zur Verwendung auf Straßen bestimmten“ Beförderungsmittels gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO. Bei einem solchen Fortbewegungsmittel ist evident, dass es aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit hauptsächlich einem Verkehrsbedürfnis dient, mag auch ein Spiel- und Freizeitzweck damit verbunden sein (vgl. ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1).
34 Es kann dem Gesetzgeber darüber hinaus auch nicht zugesonnen werden, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO lenken, Fortbewegungsmittel mit einer höheren Wattanzahl und Bauartgeschwindigkeit jedoch vom Fahrzeugbegriff der StVO ausgenommen sein sollen.
35 Zu beachten ist auch, dass die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten angelastet hat, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben; § 2 Z 1 KFG definiert ein Kraftfahrzeug als „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird“; da hinsichtlich des vom Mitbeteiligten gelenkten Beförderungsmittels kein Ausnahmetatbestand des KFG erfüllt ist und auch die Definition des Fahrrades gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 StVO iVm § 1 Abs. 2a KFG nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erfüllt ist, ist das vom Mitbeteiligte gelenkte Beförderungsmittel, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wurde (2400 Watt, Bauartgeschwindigkeit 70 km/h), unzweifelhaft als Kraftfahrzeug zu qualifizieren.
36 4.3. Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage das vom Mitbeteiligten gelenkte Beförderungsmittel nicht als „Fahrzeug“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO qualifizierte und aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, war das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
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Normen | KFG 1967 §1 Abs2a KFG 1967 §2 Z1 StVO 1960 §2 Abs1 Z19 StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §2 Abs1 Z22 idF 2019/I/037 StVO 1960 §5 StVO 1960 §68 Abs1 StVO 1960 §88b Abs1 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b Abs2 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b idF 2019/I/037 VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020010.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAA-78791