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VwGH 07.08.2023, Ra 2022/18/0094

VwGH 07.08.2023, Ra 2022/18/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des P G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L512 2201886-1/47E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er unter anderem vor, zum Christentum konvertiert zu sein und aufgrund dessen im Iran Verfolgung zu fürchten.

2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die aufschiebende Wirkung zu, wies jedoch im Übrigen die Beschwerde - nach Durchführung zweier Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG - soweit hier von Relevanz - aus, der Revisionswerber sei zwar getauft und gefirmt worden und besuche regelmäßig den katholischen Gottesdienst, eine ernsthafte Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten und eine nachhaltige Zuwendung zum christlichen Glauben habe jedoch nicht festgestellt werden können. Die Hinwendung zum Christentum erweise sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen solle.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , E 4543/2021-7, ablehnte und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, welche zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das BVwG sei mehrfach von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es habe hinsichtlich der Konversion des Revisionswerbers eine unvertretbare und einseitige Beweiswürdigung vorgenommen, Erfahrungssätze angewandt, ohne deren unterstellte generelle Bedeutung näher zu begründen, und weitere näher dargelegte äußere und objektive Umstände, welche für eine ernstgemeinte Konversion sprächen, nicht angemessen gewürdigt. Zudem seien Wissenslücken des Revisionswerbers massiv zu dessen Nachteil gewertet worden, während bestehendes Wissen als irrelevant abgetan worden sei.

7 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision ist zulässig und begründet.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (, mwN).

11 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. , mwN).

12 Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG hat vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel zu erfolgen, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (, mwN).

13 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. dazu erneut , mwN).

14 Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. , mwN).

15 Im gegenständlichen Revisionsfall hat das BVwG den Revisionswerber in den mündlichen Verhandlungen vom und zu den Motiven für seinen Glaubenswechsel, seinem Wissen über das Christentum sowie seiner persönlichen Ausübung und Einstellung zu seiner angenommenen Religion befragt. Zudem befragte es den Diakon und leitenden Seelsorger der Gemeinde des Revisionswerbers sowie einen Freund des Revisionswerbers, mit welchem er den Gottesdienst besuche, als Zeugen. Basierend hierauf stellte das BVwG fest, dass der Revisionswerber nach einem einjährigen Katechumenat am und somit mehr als 4,5 Jahre vor der Entscheidung des BVwG, getauft und gefirmt worden sei, einen Taufnamen angenommen habe, seitdem regelmäßig mit einem Freund den Gottesdienst besuche sowie bei der Renovierung des Pfarrheims mitgeholfen und sich ein Kreuz auf die Hand habe tätowieren lassen. Trotz dieser für eine ernsthafte Konversion sprechenden unstrittigen äußeren und objektiven Umstände ging das BVwG beweiswürdigend davon aus, dass eine Scheinkonversion vorliege.

16 Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG erweist sich jedoch - wie die Revision zutreffend darlegt - als unschlüssig und unvertretbar.

17 Dem BVwG ist zwar zuzugestehen, dass es den Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung umfassend befragt und sich anschließend im angefochtenen Erkenntnis mit seinen Angaben und den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen auseinandergesetzt hat. Diese Auseinandersetzung ist jedoch - wie die Revision zu Recht aufzeigt - letztlich einseitig zu Lasten des Revisionswerbers erfolgt.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss (vgl. , mwN) und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (etwa , mwN).

19 Demgegenüber hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis eine unangemessene Erwartungshaltung an die Antworten des Revisionswerbers angelegt, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus in der Lage war, den überwiegenden Teil der gestellten theologischen Fragen zu beantworten und für ihn bedeutsame Bibelstellen zu nennen. Das BVwG gestand dem Revisionswerber dementsprechend auch zu, Wissen über das Christentum aufzuweisen, relativierte dieses jedoch ohne nachvollziehbare Begründung als lediglich auswendig gelerntes Wissen, welches dem Asylverfahren dienen solle, oder hielt die Antworten für letztlich unzureichend, weil es andere Antworten oder eine intensivere Auseinandersetzung mit den Fragen erwartet hätte.

20 So zeigt sich etwa bei der Befragung des Revisionswerbers zur Geburt von Jesus („Was wissen Sie über die Geburt Jesus?“), dass dieser die Frage an sich richtig beantworten konnte, nämlich damit: „Jesus Christus ist in Jerusalem in Bethlehem in einem Stall geboren. Er ist vor 2021 Jahren auf die Welt gekommen, so wie unsere Jahreszahl ist. Seine Geburt wurde im Alten Testament vorausgesagt“.

Dennoch verortete das BVwG in der Antwort des Revisionswerbers grobe Unkenntnisse und führte dazu beweiswürdigend aus:

„Obwohl der Frage, über welches religiöse Wissen ein Konvertit verfügt, kein überzogenes Gewicht beigemessen wird, ist es auch bemerkenswert, dass der BF, welcher bereits im April 2017 getauft wurde und sich seit Jahren mit dem Christentum auseinandersetzt, nach der Geburt Jesus befragt, lediglich angab, dass dieser vor 2021 Jahren in Jerusalem in Betlehem (sie) in einem Stall geboren wurde und seine Geburt im Alten Testament vorausgesagt wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Geschehnisse um die Geburt Christi umfassend in der Bibel dargestellt werden und im Mittelpunkt des Weihnachtsfestes der Glaube steht, dass Gott Mensch geworden ist, um die Menschen zu erlösen und das Weihnachtsfest auch von christlichen Bräuchen geprägt ist und die Weihnachtsfeiertage einen längeren Zeitraum im Kirchenjahr einnehmen, wäre davon auszugehen, dass der BF dazu nähere Angaben machen könnte, was jedoch nicht der Fall war. Die Unkenntnis der Geschehnisse um die Geburt Jesu schlagen sich besonders gravierend auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten Konversion des BF nieder, handelt es sich doch hierbei um eine zentrale Bibelstelle und um eines der wichtigsten Hochfeste der Christen. Überdies spricht das Unwissen des BF auch gegen eine interessierte Gottesdienstteilnahme des BF, da gerade im Weihnachtsgottesdienst, den der BF während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrmals durchlaufen haben müsste, die diesbezüglichen Ereignisse ausführlich thematisiert und behandelt werden.“

21 Das BVwG erwartete sohin, dass der Revisionswerber von sich aus und ungefragt weitergehende Angaben auch zur Bedeutung der Geburt Christi hätte machen sollen. Es wäre aber am BVwG gelegen, durch entsprechende Nachfragen an den Revisionswerber allfällige weitere Kenntnisse zur Geburt Jesu zu ermitteln, bevor es aus dem Gesagten Schlüsse über Kenntnis oder Unkenntnis des Revisionswerbers hinsichtlich der Bedeutung der Geburt Christi zieht.

22 Darüber hinaus definierte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen eines (neu) konvertierten Gläubigen - etwa im Hinblick auf eine kritische Auseinandersetzung mit dem neuen Glaubenszweig -, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm.

23 So befragte das BVwG den Revisionswerber beispielsweise in der mündlichen Verhandlung zu Kritik an der katholischen Kirche („Die katholische Kirche steht auch wiederholt in Kritik. Haben Sie sich vor Ihrer Entscheidung auch damit auseinandergesetzt? Was sagen Sie dazu? [Sexualität, Verhütung und Abtreibung, Stellung der Frau, Missbrauch von Kindern]), wobei dem Revisionswerber diese Kritikpunkte neu waren und er die katholische Kirche mit den Worten verteidigte:

„Das alles höre ich zum ersten Mal von Ihnen. Ich weiß nur, dass die katholische Kirche nicht so ganz mit homosexuellen Leuten kann. Jesus Christus hat selbst gesagt, dass eine Frau für einen Mann geschaffen ist und umgekehrt. Wenn ich von Ihnen heute gehört habe, dass Kinder missbraucht worden sind oder vergewaltigt sind, das hat damit zu tun, dass vielleicht schlechte Menschen dort waren, das belastet den katholischen Glauben und die katholische Kirche nicht. Die katholische Kirche besteht seit 2000 Jahren und es gibt über 1,5 Milliarden Menschen auf der Welt, die Katholiken sind. Wenn darunter auch Menschen sind, die Fehler machen, hat das nichts mit der katholischen Kirche zu tun.“

Diese Aussagen des Revisionswerbers würdigte das BVwG dann folgendermaßen:

„Überdies vermittelt auch die Verneinung der Frage nach Themenbereichen im Christentum, die der BF nicht verstehen oder teilen kann und die Unkenntnis des BF die Kritikpunkte der katholischen Kirche betreffend den Anschein, als hätte sich dieser vor seinem Entschluss aber auch danach nicht umfassend mit der Kirche auseinandergesetzt (AS 199, VHS. -S 23, 24). Gerade, wenn man sich einem fremden Glaubenszweig anschließt, wäre jedoch zu erwarten, dass sich der BF auch über die jeweiligen Kritikpunkte informiert und sich tiefergehende Gedanken über Themen macht, die er nicht ganz versteht. Weiters erscheint es nur schwer möglich den Islam gänzlich abzulehnen, das Christentum hingegen in seiner Gesamtheit gutzuheißen, weisen beide Religionen trotz bestehender Unterschiede auch einige Parallelen auf.“

24 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn - wie hier - Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. etwa ; ; jeweils mwN). Zudem ist bei der vorliegenden Beweiswürdigung des BVwG nicht zu erkennen, dass dieses den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in seinen beweiswürdigenden Erwägungen in Betracht gezogen hätte.

25 Der Verwaltungsgerichtshof erinnert auch daran, dass er bereits ausgesprochen hat, dass für den Fall verbleibender Zweifel an einer Konversion einer Befragung von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zukommt und es hierbei am Verwaltungsgericht liegt, gegebenenfalls entsprechende Nachfragen in deren Vernehmung zu machen. Die befragten Zeugen (insbesondere der Pfarrer) haben im Revisionsfall aber die christliche Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers allesamt bekräftigt. Dabei erschüttert es entgegen der Annahme des BVwG auch nicht die Glaubwürdigkeit des sich schriftlich äußernden früheren und des vernommenen jetzigen Pfarrers, wenn diese angesichts des Wunsches des Revisionswerbers nach einer separaten (Erneuerung der) Firmungsfeier von dessen aktueller „Firmungsvorbereitung“ oder „Firmungsfeier“ gesprochen haben, obwohl die Firmung an sich bereits mit der Erwachsenentaufe verbunden war.

26 Ergeben sich aber letztlich - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2019/18/0440, bereits ausgesprochen hat - auch im Zuge einer detaillierteren Befragung von Zeugen keine klaren Hinweise für eine „Scheinkonversion“, so kann das BVwG im Fall eines nach langer Vorbereitungszeit getauften und über längere Zeit durchgehend aktiven Mitglieds einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft nicht auf Basis lediglich spekulativer Vermutungen von einer solchen ausgehen.

27 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180094.L00

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