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VwGH vom 18.07.2023, Ra 2021/12/0063

VwGH vom 18.07.2023, Ra 2021/12/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des P G in F, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W257 2241561-1/2E, betreffend Bezugskürzung gemäß §13c GehG sowie Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit von Weisungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG),

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde betreffend die Zurückweisung der von der revisionswerbenden Partei zu E) 1. und 2. gestellten Anträge durch den Bescheid der Dienstbehörde vom abgewiesen wurde, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Dienstbehörde betreffend die Antragspunkte F 1. bis 4. und G) 1. bis 8.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

2Mit Bescheid vom wies die Dienstbehörde die Anträge des Revisionswerbers vom , sie sei innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen vier Wochen schuldig, dem Revisionswerber nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile „(Grundbezug, Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO, Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis, Sonderzahlungen)“ für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 in der Höhe von € 16.725,16 brutto samt 4% gestaffelt begehrter Zinsen abzugelten/zu bezahlen (Antragspunkt E) 1. sowie den zu Punkt E) 1. begehrten Betrag von € 16.725,16 brutto samt 4% Zinsen seit abzugelten/zu bezahlen (Antragspunkt E) 2. zurück.

3Weiters wies sie die eventualiter gestellten Anträge, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass

- dem Revisionswerber für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug (im Sinne der Ausführungen zu Spruchpunkt E) 1. brutto abzugelten sei (Antragspunkt F) 1.),

- dem Revisionswerber für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 ungekürzt der volle Gehalt/Monatsbezug in der Höhe von € 103.674,81 brutto abzüglich der bereits durchgeführten Teilzahlung von € 86.949,65 brutto, somit der noch offene Restbetrag in der Höhe von € 16.725,16 brutto abzugelten sei (Antragspunkt F 2.),

- die Kürzung „des Grundbezuges, der Dienstzulage § 105/1 GG, 15/1 DO sowie der Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis sowie der Sonderzahlungen brutto“ für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juli 2020 zu Unrecht erfolgt sei (Antragspunkt F) 3.),

- dem Revisionswerber für den Zeitraum von bis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in voller Höhe „der Grundbezug, die Dienstzulage gemäß § 105/1 GG, 15/1 DO Gehaltsgesetz sowie die Betriebssonderzulage Aufwand- und Erschwernis brutto“ abzugelten sei (Antragspunkt F) 4.),

ab.

4Die weiters eventualiter gestellten Anträge, bescheidmäßig festzustellen, dass

- der Revisionswerber im Kcenter S (KEC) auf seinem Arbeitsplatz Code 7716, Mitarbeiter Jobcenter B 9, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 nicht mehr (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) seinen Dienst projektbezogen in verschiedenen Bundesländern (wie etwa das Kellerarchiv aufsuchen und Akten suchen und/oder Akten einordnen müssen; Bedarf an Hausbrieffachanlagen erheben müssen; Hausbrieffachanlagen montieren müssen; EDV umstellen müssen; Akten übersiedeln müssen) unterwertig verrichten müsse; der Revisionswerber nicht mehr monatelang in Verrichtung seines Dienstes im Büro ohne Tätigkeiten (demnach entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) sitzen müsse bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten müsste; der Revisionswerber nicht mehr ohne Büro beim Portier sitzen müsse bzw. unter solchen Voraussetzungen seinen Dienst nicht verrichten müsse; der Revisionswerber keinen Zwangsurlaub mehr nehmen müsse (Antragspunkt G 1.) sowie

- der Revisionswerber (wohl gemeint: Weisungen,) die in Antragspunkt G) 2. angeführten Tätigkeiten und Handlungen (entgegen seiner bescheidmäßigen Verwendung) zu verrichten nicht befolgen und keinen Zwangsurlaub mehr nehmen müsse (Antragspunkt G) 2.) sowie

- die Anwendung einer Dienstanweisung im Sinne der in Antragspunkt G) 1. genannten Tätigkeiten und Handlungen sofort aufzuheben und den Revisionswerber wieder auf seinem bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code 7716, Mitarbeiter Jobcenter B 9, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 entsprechend dieses Bescheides zu verwenden und den Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfallen zu lassen, bis der Grund für den „Krankenstand“ weggefallen sei (Antragspunkt G 3.) sowie

- die Befolgung einer Weisung im obigen Sinne nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre und daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begangen werde (Antragspunkt G 4.) sowie

- Weisungen, wonach er diese Tätigkeiten zu verrichten und Handlungen vorzunehmen habe, schlicht rechtswidrig seien (Antragspunkt G) 5.) sowie

- Arbeitsplatzzuweisungen, wonach er die oben genannten Verrichtungen auszuführen und Handlungen zu setzen habe, zu Unrecht erfolgt seien, weshalb diese/solche sofort aufzuheben seien (Antragspunkt G) 6.) sowie

- die Personalmaßnahmen, wonach der Revisionswerber die oben genannten Tätigkeiten zu verrichten und Handlungen auszuführen habe unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Bescheid zu verfügen gewesen wären, weshalb auch diese aufzuheben seien (Antragspunkt G) 7.) sowie

- der Arbeitsplatz des Revisionswerbers Verwendungscode 7716 in der Verwendung PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B 9 die vom Revisionswerber - im Einzelnen angeführten - Aufgabenbereiche umfasse (Antragspunkt G) 8.)

wurden zurückgewiesen.

5Die Dienstbehörde stellte fest, in den Jahren 2007 und 2008 habe es eine Organisationsänderung im Verteilzentrum Brief (VZ Brief) S, gegeben, im Zuge derer auch die meisten Arbeitsplätze „Gruppenleiter“ (PT 3/2) aufgelassen und die Arbeitsplätze mit Führungsfunktionen reduziert worden seien. Auch der Arbeitsplatz des Revisionswerbers („Gruppenleiter Brief/Logistik“, Code 3211, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2) sei aufgelassen und der Revisionswerber über seinen Antrag mit Wirksamkeit vom im KEC auf einen Arbeitsplatz Code 7716 „Mitarbeiter Jobcenter B 9“, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, versetzt worden. Mit sei der Revisionswerber in die Betreuung der Nachfolgeorganisation PAM übernommen worden. Bis Juli 2018 habe er an diversen Projekten des KEC bzw. PAM mitgearbeitet. Am  habe der Revisionswerber eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vom übermittelt, wonach es ihm nicht möglich sei, schweres Gewicht zu manipulieren, woraufhin er unverzüglich von der Montage von „Post Empfangsboxen“ abgezogen worden sei. Ab  habe er sich langfristig im Krankenstand befunden, zuvor sei er bereits von 11. Juni bis  auf Grund von „Krankenstand“ vom Dienst abwesend gewesen. Am seien eine Überprüfung der Dienstfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt und mit ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden.

6Zu den Anträgen des Revisionswerbers werde festgehalten, dass die Mitarbeit in Projekten im PAM für alle Beamten freiwillig erfolge. Wenn Beamte, die sich in der „PAM Betreuung“ befänden, in keiner aktuellen Verwendung stünden, stehe ihre Dienstzeit dazu zur Verfügung, ihre Bewerbungsunterlagen am laufenden Stand zu halten, sich intern im PAM über Beschäftigungsmöglichkeiten zu informieren, sich aktiv auch am externen Arbeitsmarkt zu bewerben und sich um Weiterbildung zu kümmern. Die Betroffenen könnten auch jederzeit die Teilnahme an Schulungen beantragen - die Weiterbildung der Beamten sei eine wichtige Maßnahme des PAM, um diesen langfristig Beschäftigung zu vermitteln. Arbeitsplätze mit dem Verwendungscode 7716, Mitarbeiter Jobcenter B 9, seien seit Inkrafttreten der Post-Zuordnungsverordnung 2012 (P-ZV 2012) bei der Österreichischen Post AG nicht mehr vorgesehen.

7Der Revisionswerber sei nicht aufgefordert worden, seinen Erholungsurlaub aufzubrauchen, und auch nicht gezwungen worden, seinen Erholungsurlaub im Ausmaß von sechs Wochen zu konsumieren. Die Bezugskürzung habe mit Wirksamkeit vom begonnen.

8In rechtlicher Hinsicht führte die Dienstbehörde zu den Anträgen E) 1. und 2. aus, besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten würden nach ständiger Rechtsprechung in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (die Liquidierung, Auszahlung) sei ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide diene, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen sei. Gehe es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang seiner Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so sei darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden. Dabei dürfe die Dienstbehörde jedoch keinen Leistungsbescheid erlassen (Hinweis auf VfSlg. 13.221/1992; ). Die zu E) 1. und 2. gestellten Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.

9Zu den Antragspunkten F) 1. bis 4. führte die Dienstbehörde aus, diese zielten inhaltlich alle auf das Gleiche ab, weshalb sie zur rechtlichen Beurteilung zusammengefasst würden. Der Revisionswerber habe sich unbestritten vom  bis im „Krankenstand“ befunden. Die Bezugskürzung habe in Entsprechung des § 13c Abs. 1 GehG mit Wirksamkeit vom (183. Krankentag gezählt ab dem Tag der Ersterkrankung am ) begonnen. Die aliquote Kürzung der Betriebssonderzulage Aufwand und Erschwernis sei im Oktober 2018 erfolgt, weil in diesem Zeitraum die Auszahlung für August 2018 erfolgt sei. Der Revisionswerber habe für die ersten acht Tage im August aliquot die Betriebssonderzulage erhalten. Das Argument des Revisionswerbers, dass die Gehaltskürzungen durch die Umgehung/Außerachtlassung des Verwendungsregimes des BDG 1979 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verursacht worden sei, spiele im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Rolle, weil sich der Revisionswerber im gegenständlichen Zeitraum unbestritten im „Krankenstand“ befunden habe. Die Anträge zu F 1. bis 4. seien daher abzuweisen gewesen.

10Zu den Antragspunkten G) 1. bis 7. führte die Dienstbehörde aus, diese würden ebenfalls zur rechtlichen Beurteilung zusammengefasst. Soweit diese Antragspunkte auf bescheidmäßige Feststellung abzielten, dass Weisungen über die Projektverwendungen des Revisionswerbers im KEC bzw. PAM nicht zu befolgen seien bzw. nicht zu seinen Dienstpflichten gehörten, werde auf das noch am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zum Antrag des Revisionswerbers vom (Bescheid des Personalamts Salzburg vom ) verwiesen, weil über diese Themenbereiche bereits im dortigen Verfahren abgesprochen worden sei.

11Der Revisionswerber habe diesbezüglich vorgebracht, dass die hier gestellten Antragspunkte in dem genannten Verfahren in dieser Form so nicht gestellt worden seien, weshalb die Zurückweisung unzulässig sei. Im genannten Verfahren habe der Revisionswerber unter anderem beantragt, es möge festgestellt werden, dass er Weisungen, wonach er sich ohne Büro, Computer, Sessel, Tisch und Telefon zum Portier oder woandershin begeben müsse, um seine Zeit - mangels Projekten oder Tätigkeiten in PT 3/2 - als „Sitzer“ im KEC/PAM ohne Tätigkeit in PT 3/2 abzusitzen, nicht befolgen müsse, sowie dass er sämtliche Dienstzuteilungen zu Projekten, die nicht seiner Verwendung in PT 3/2 entsprächen, nicht befolgen müsse. Sofern die Antragspunkte G) 1. bis 7. sohin die oben angeführte bescheidmäßige Feststellung begehrten, seien diese Punkte daher zurückzuweisen.

12Soweit der Revisionswerber beantrage, dass er wieder auf seinem bescheidmäßig verliehenen Arbeitsplatz Code 7716, Mitarbeiter Jobcenter B 9, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, zu verwenden sei und dass bestimmte Weisungen aufzuheben seien, sei festzuhalten, dass diese Begehren - trotz Formulierung als Feststellungsbegehren - auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielten, mit dem sich die Behörde selbst zu einer Leistung verpflichten solle. Leistungsbescheide dienten dazu, einer Partei eine Verpflichtung aufzuerlegen. Es sei demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich die Behörde mittels Leistungsbescheides selbst zu einer Leistung verpflichte. Soweit sich diese Begehren auf die Aufhebung von Weisungen (ohne Konkretisierung hinsichtlich des Datums) bezögen, werde darüber hinaus festgehalten, dass eine Weisung nach ständiger Rechtsprechung nicht mittels Bescheides aufzuheben sei, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus (Hinweis auf , mwN). Nach Ansicht der Dienstbehörde sei dieser Teil des Begehrens dennoch als Leistungsbegehren zu verstehen, weil es sich sonst mit dem eingangs zu Punkt G) 1. bis 7. angeführten Feststellungsbegehren deckte, über das bereits ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Sowohl die Auslegung, dass es sich um Leistungsbegehren handle, als auch die Auslegung des Revisionswerbers, dass es sich um Feststellungsbegehren handle, führten unterschiedslos zu einer Zurückweisung dieses Teils des Begehrens in den Antragspunkten G) 1. bis 7.

13Soweit sich das Begehren auf einen angeblichen „Zwangsurlaub“ beziehe, sei eine derartige Weisung nicht erteilt worden, weswegen auch diesbezüglich das Begehren des Revisionswerbers zurückgewiesen werde.

14Soweit der Revisionswerber beantragt habe, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass der Urlaub 2018, 2019, 2020 solange nicht verfalle, bis der Grund für den „Krankenstand“ weggefallen sei, werde festgehalten, dass der Revisionswerber seinen Erholungsurlaub aus 2018 und 2019 vollständig habe verbrauchen können. Der Erholungsurlaub für das Jahr 2020 verfalle frühestens am . Sein diesbezügliches Begehren sei sohin mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen gewesen. Der Antrag zu Punkt G) 8. sei schon deshalb zurückzuweisen, weil Arbeitsplätze mit dem Verwendungscode 7716 bei der Österreichischen Post AG seit geraumer Zeit nicht mehr vorgesehen seien.

15Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid der Dienstbehörde erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

16Das Bundesverwaltungsgericht stellte den Inhalt der Anträge des Revisionswerbers sowie die Erledigung durch die Dienstbehörde fest. Weiters führte es aus, der Revisionswerber habe sich ab dem Jahr 2018 an folgenden Tagen im „Krankenstand“ befunden: 31. Jänner bis  (3 Tage), 11. Juni bis  (15 Tage) und bis  (495 Tage). Er sei ab dem durchgehend wegen „Krankenstandes“ vom Dienst verhindert gewesen und im August 2018 sei daher die für den Juli bereits ausbezahlte Zulage gekürzt worden, sodass diese nur für die ersten 10 Tage im Juli bestehen geblieben sei. Die Dienstverhinderung wegen des „Krankenstandes“ bewirke eine Reduzierung auf der Grundlage des § 13c GehG. Mit habe die durch Krankheit bedingte Dienstverhinderung geendet.

17In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu den zu F) gestellten und von der Dienstbehörde abgewiesenen Anträgen aus, der Revisionswerber sei der Feststellung der Behörde, dass er sich vom bis im „Krankenstand“ befunden habe und der 183. Krankentag am eingetreten sei, nicht engegengetreten. Die Behörde habe daher § 13c Abs. 1 GehG anzuwenden gehabt, und die Kürzungen vornehmen müssen. Dem Gesetz sei kein Ermessensspielraum zu entnehmen, in dem etwa die Behörde Abwägungen zu treffen hätte, aus welchem Grund der Beamte von der Dienstverhinderung betroffen sei. Der Grund der Dienstverhinderung bzw. die Verursachung des „Krankenstandes“ habe bei der Anwendung des § 13c Abs. 1 GehG außer Betracht zu bleiben. Es sei der Behörde zuzustimmen, dass die zu F) gestellten Anträge bei der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst worden seien, denn alle diese Anträge zielten auf die Ausbezahlung des vollen Monatsbezuges in der Zeitspanne der Dienstverhinderung ab. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung des § 13c GehG und der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Revisionswerber in dem genannten Zeitraum vom Dienst verhindert gewesen sei, sei die Behörde im Recht, dass sie diese Antragspunkte abgewiesen habe.

18Mit den zu E) gestellten Anträgen habe der Revisionswerber begehrt, dass die Behörde verpflichtet sei, die nicht ausbezahlten Gehaltsbestandteile samt Zinsen zu bezahlen. Wie bereits ausgeführt, sei die Behörde verpflichtet gewesen, die Kürzungen vorzunehmen. Der Revisionswerber meine, dass er wegen der Behörde in den „Krankenstand“ habe treten müssen und stütze sich hierbei auf seine persönliche Einschätzung, nämlich dass die Behörde ihn durch Mobbing und willkürliches Verhalten in den Krankenstand gebracht habe. Die Behörde habe diese Anträge zu Recht zurückgewiesen, weil Anträge auf Erlassung von Leistungsbescheiden gestellt worden seien.

19Mit Punkt G) moniere der Revisionswerber, dass er bestimmte ihm übertragene Tätigkeiten hinsichtlich seiner Verwendung als zu minderwertig ansehe und nicht durchführen wolle, dass er habe Zwangsurlaub nehmen müssen und, dass die Verwendungsänderungen mit Bescheid hätten verfügt werden müssen.

20Die Behörde habe den Standpunkt vertreten, dass die Anträge zu Punkt G) bereits vor der Dienstbehörde (Bescheid des Personalamtes Salzburg vom ) und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien. Der Revisionswerber vertrete in der Beschwerde dagegen den Standpunkt, dass es sich um unterschiedliche Anträge handle.

21Mit dem bereits anhängigen Verfahren nach § 38 BDG 1979 würden genau jene Arbeitsanweisungen, mitsamt der Ansicht des Revisionswerbers, dass diese Maßnahmen einer Versetzung gleichzuhalten seien, bekämpft. Wenn der Revisionswerber die Feststellung verlange (Antragspunkt G) 7.), dass die Personalmaßnahmen eine Verwendungsänderung darstellten, sei darauf aufmerksam zu machen, dass kein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers ersichtlich sei, weil die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren nämlich vor dem am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Versetzungsverfahren, entschieden werden könne.

22Wenn der Revisionswerber die Feststellung verlange, dass sein Arbeitsplatz Verwendungscode 7716, PT 3/2, KEC-Mitarbeiter B 9 (Antragspunkt G) 8.) die dort näher genannten Aufgabenbereiche umfasse, sei darauf aufmerksam zu machen, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestehe und die Anträge auf ein aktives Tun der Behörde gerichtet seien, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe „und einem Feststellungsbegehren nicht zugänglich“ sei.

23Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, es hätte von dieser gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache bei eindeutigem Wortlaut des § 13c GehG nicht erwarten lasse. Dem Entfall der Verhandlung stünden weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab ().

24Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass den abgewiesenen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben und über die zurückgewiesenen Anträge inhaltlich entschieden werde; in eventu möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze kostenpflichtig aufgehoben werden.

25Die Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen. Der Revisionswerber erstattete eine Äußerung zur Revisionsbeantwortung.

26§ 13c Abs. 1 GehG 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 2010/2013, lautet:

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.“

27In den Materialien zu § 13c Abs. 1 GehG (AB 699 BlgNR 21. GP, 8) lautet es auszugsweise:

„Nach geltender Rechtslage trifft das finanzielle Risiko einer langen Dienstverhinderung auf Grund einer Erkrankung oder eines Freizeitunfalls beinahe ausschließlich den Dienstgeber. Diese einseitige und damit schon an sich problematische Risikozurechnung erscheint umso mehr nicht mehr gerechtfertigt, als sie keinen Anreiz für den Dienstnehmer mit sich bringt, jede mögliche zumutbare Heilbehandlung auf sich zu nehmen. Die geplante Regelung sieht daher eine Bezugskürzung auf zwei Drittel ab dem 7. Monat einer Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Freizeitunfall vor. Aus sozialen Erwägungen wird die Kinderzulage von dieser Kürzung ausgenommen.“

28Was die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der vom Revisionswerber zu E) gestellten Anträge betrifft, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. In der Zulässigkeitsbegründung wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die im gegenständlichen Verfahren angesprochenen Gehaltsbestandteile des Revisionswerbers als Beamter in einem Amtshaftungsverfahren vor den Zivilgerichten oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen seien.

29Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

30Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

31Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

32Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl. etwa , mwN). Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. etwa ).

33Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt, sodass die Revision betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der vom Revisionswerber zu E) gestellten Anträge mangels Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

34In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zu den vom Revisionswerber zu F) gestellten Anträgen ua. zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht hätte die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. Ob der Beamte durch Krankenstand an der Dienstleistung verhindert sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an Hand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei aber auch hier auf jene Situation abzustellen sei, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers vorliege. Dies folge daraus, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (Hinweis auf ). Im vorliegenden Fall sei strittig, welcher Arbeitsplatz dem Revisionswerber als aktuell zugewiesen gelte. Laut Versetzungsbescheid vom , der noch im Rechtsbestand sei, sei das der Arbeitsplatz KEC, Code 7716, Mitarbeiter Jobcenter B 9, Verwendungsgruppe PT 3, mit der Dienstzulagengruppe 2. Im vorliegenden Verfahren sei weiters strittig, ob die psychische Erkrankung des Revisionswerbers auf ein Mobbing durch die Dienstbehörde zurückzuführen sei, nachdem der Revisionswerber außerhalb des „BDG-Regimes“ und der P-ZV ohne sein Wissen im PAM projektbezogen verwendet worden sei, und die Dienstbehörde seine Tätigkeit im PAM als „freiwillig“ bezeichne. Der Revisionswerber sehe das anders. Das Bundesverwaltungsgericht gehe darauf überhaupt nicht ein und stelle dazu auch keine Ermittlungen an. Es sei zu klären, welche Erkrankung für den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Krankenstand verantwortlich sei. Es sei auch strittig, ob die Erkrankung des Revisionswerbers eine Krankheit im Verständnis des § 13c GehG darstelle, während weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Dienstbehörde Feststellungen zur Diagnose/Erkrankung getroffen hätten. Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht zu den strittigen Fragen anfechtbare und überprüfbare Feststellungen zu treffen gehabt. Schon zur Erörterung der vom Revisionswerber angebotenen Beweise hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Es wäre daher die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, zu klären, welches Krankheitsbild beim Revisionswerber genau vorliege und, ob dieses dem Verständnis des § 13c GehG entspreche, sowie, ob der Umgang mit dem Revisionswerber Mobbing darstelle und ob die psychische Erkrankung des Revisionswerbers mit der Vorgehensweise der Dienstbehörde ihm gegenüber und demnach mit einer Fürsorgepflichtverletzung im Zusammenhang stehe. Durch die Verkennung der Rechtslage liege auch ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

35Schon mit diesem Zulässigkeitsvorbringen zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Abweisung der Antragspunkte zu F) auf.

36Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2012/12/0117, bereits ausgesprochen, dass im Verfahren gemäß § 13c Abs. 1 GehG betreffend die zu beurteilende Frage, ob der Beamte „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ ist, an Hand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, wobei jedoch nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen ist, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der den Dienstgeber gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen. Dieses Erkenntnis bezog sich auf eine von der dortigen Beschwerdeführerin behauptete Mobbing-Situation an ihrem Arbeitsplatz.

37Im vorliegenden Revisionsfall befassten sich weder die Dienstbehörde noch das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Fragen, sondern stellten - in Widerspruch zu dem genannten Erkenntnis - darauf ab, dass es jedenfalls ausreichend sei, wenn sich der Revisionswerber im „Krankenstand“ befunden habe. Feststellungen wurden folglich in diesem Zusammenhang im angefochtenen Erkenntnis nicht getroffen.

38Ausgehend von den Feststellungen der Dienstbehörde im Bescheid vom  und den Ausführungen des Revisionswerbers wurde dieser mit Wirksamkeit vom  in das KEC auf einen Arbeitsplatz Code 7716 „Mitarbeiter Jobcenter B 9“, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, versetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes war im Verwaltungsverfahren unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass dem Revisionswerber danach ein anderer Arbeitsplatz wirksam zugewiesen worden wäre, finden sich nicht. Sollte die - vom Revisionswerber - bestrittene Tatsache zutreffen, dass im KEC/PAM ein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit PT 3/2 nicht bestehe, würde dies nichts an dem Umstand ändern, dass der dem Revisionswerber wirksam zugewiesene Arbeitsplatz eben diese Konfiguration aufweist und dieser der Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG „durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert“ war oder ist, zu Grunde zu legen ist.

39Nach den Behauptungen des Revisionswerbers im gesamten Verwaltungsverfahren wurde er unterwertig und nicht entsprechend dem ihm zuletzt wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz PT 3/2 im KEC/PAM verwendet. Feststellungen zur Wertigkeit der dem Revisionswerber mittels Weisungen zugewiesenen Aufgaben und zu den beim Revisionswerber aufgetretenen Krankheiten wurden weder von der Dienstbehörde noch vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die bei der Bezugskürzung nach § 13c GehG berücksichtigten Zeiträume getroffen, in denen der Revisionswerber durch Krankheit an der Versehung seines Dienstes verhindert war. Dem Vorbringen des Revisionswerbers ist zu entnehmen, dass er jedenfalls (zumindest auch) an einer psychischen Erkrankung litt. Bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstgebers - unter Einhaltung der ihn treffenden Fürsorgepflicht - wäre der Revisionswerber PT 3/2-wertig zu verwenden gewesen. Sollte - wie vom Revisionswerber behauptet - auch eine Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden haben, die ua. auch darin gelegen sein kann, dass der Revisionswerber ständig unterwertig verwendet wurde, wären Feststellungen zu treffen, ob der Revisionswerber nach Aufarbeitung der Mobbing-Situation (Entschuldigung, etc.) an seinem Arbeitsplatz Code 7716 „Mitarbeiter Jobcenter B 9“, PT 3/2 im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre. Dasselbe würde auch betreffend andere Krankheiten, wie zum Beispiel die beim Revisionswerber offenbar aufgetretenen orthopädischen Krankheitsbilder, gelten.

40Es trifft auch zu, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren zu den strittigen Tatsachen und die beantragte mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren über „civil rights“ hätte durchführen müssen (vgl. etwa ; , Ra 2017/12/0130, jeweils mwN).

41Was die unter F) gestellten Anträge des Revisionswerbers betrifft, zielen sie auf die Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe der Monatsbezüge des Revisionswerbers im angesprochenen Zeitraum ab, sodass darüber abzusprechen sein wird.

42Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage, die in diesem Zusammenhang gemäß den obigen Ausführungen erforderlichen Feststellungen nicht traf, war das angefochtene Erkenntnis betreffend die Bestätigung der Abweisung der vom Revisionswerber zu F) gestellten Anträge wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

43Zur Zulässigkeit der Revision betreffend die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der vom Revisionswerber zu G) gestellten Anträge wird in der Zulässigkeitsbegründung unter anderem zusammengefasst ausgeführt, es handle sich - entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht - aus näher genannten Gründen nicht um idente Anträge mit jenen, die im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Versetzungsverfahren gestellt wurden.

44Damit wird die Zulässigkeit der Revision schon deshalb aufgezeigt, weil nicht beurteilt werden kann, ob in dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Versetzungsverfahren über die hier zu G) gestellten Anträge zu entscheiden sein wird, sodass auch kein rechtliches Interesse des Revisionswerbers vorläge.

45Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt vertritt, die Zurückweisung des zu G) 8. gestellten Antrages sei deshalb zu Recht erfolgt, weil kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestehe, ist festzuhalten, dass der Revisionswerber nicht die Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz begehrt, sondern die Verwendung entsprechend dem ihm - seiner Ansicht nach - wirksam durch Versetzungsbescheid zugewiesenen Arbeitsplatz. Die Zurückweisung kann daher auch nicht rechtens auf diese Art begründet werden. Auch die weitere Begründung, es würden zu G) in Wahrheit Anträge auf Erlassung von Leistungsbescheiden gestellt, ist nicht nachvollziehbar. Soweit in diesem Zusammenhang auf eine beispielweise Formulierung „ist schuldig,“ verwiesen wird, wären die Anträge bzw. Antragsteile zu nennen gewesen, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts derartige Anträge auf Leistungsbescheide darstellen sollen, weil ansonsten nicht klar ist, welche der zu G) gestellten Anträge oder Antragsteile von diesem Zurückweisungsgrund betroffen sein sollten.

46Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in Verkennung der Rechtslage den Inhalt der vom Revisionswerber im Versetzungsverfahren gestellten Anträge nicht festgestellt und auch ansonsten die Rechtsrichtigkeit der Zurückweisung von zu G) gestellten Anträgen oder Antragsteilen nicht nachvollziehbar begründet, sodass das angefochtene Erkenntnis auch betreffend die Bestätigung der Zurückweisung der vom Revisionswerber zu G) gestellten Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

47Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte betreffend die erfolgte teilweise Zurückweisung der Revision gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG, betreffend die erfolgte teilweise Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. Eine Entscheidung in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof kommt betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung von Anträgen nicht in Betracht, weil damit die Sache überschritten worden wäre, im Übrigen sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Entscheidung in der Sache veranlasst.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG, insbesondere auch § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

48Betreffend die zu G) gestellten Anträge ist für das fortgesetzte Verfahren, soweit nicht res iudicata vorliegen sollte, Folgendes anzumerken (beachte insbesondere Antrag G) 7.): Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 u.a. dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach § 40 Abs. 3 BDG 1979 nur dann vor, wenn die Arbeitsplätze innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet sind. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf (vgl. etwa  mit weiteren Ausführungen zum PT-Schema; , mwN).

49Die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit der Form der mittels Weisung angeordneten Personalmaßnahme ist nicht auf eine Grobprüfung hinsichtlich qualifizierter Rechtswidrigkeit beziehungsweise „objektiver“ oder „subjektiver“ Willkür zu beschränken. Es hätte nämlich nicht nur die grobe Rechtsunrichtigkeit der für die Anordnung der Personalmaßnahme gewählten Form, sondern bereits eine im Rahmen einer „Feinprüfung“ - hinsichtlich der Wahl der Anordnungsform - als „schlicht“ rechtswidrig zu beurteilende (nämlich unzutreffend in Weisungs- statt in Bescheidform verfügte) Verwendungsänderung die Rechtsunwirksamkeit der Weisung sowie den Wegfall der diesbezüglichen Befolgungspflicht zur Folge. Insofern unterliegt daher im gegebenen Zusammenhang (Feststellungsverfahren in Angelegenheit Befolgungspflicht beziehungsweise Rechtswirksamkeit der hier in Weisungsform verfügten Personalmaßnahme) die Frage der „Formrichtigkeit“ der Anordnung - im Gegensatz zu sonstigen betreffend die Rechtswirksamkeit einer Weisung lediglich unter dem Blickwinkel von „Willkür“ und qualifizierter Rechtswidrigkeit zu prüfenden Aspekten - demselben „Feinprüfungskalkül“ wie die Frage der Zuständigkeit des weisungserteilenden Organs sowie die Frage nach einem allfälligen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften (vgl. etwa ).

50Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher auch aus diesem Grund mit der Frage der PT 3/2-Wertigkeit der dem Revisionswerber mittels Weisungen übertragenen Arbeitsplatzaufgaben in konkreter und nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen haben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120063.L00

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