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VwGH vom 09.01.2023, Ra 2021/10/0120

VwGH vom 09.01.2023, Ra 2021/10/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-420/001-2021, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: R E in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom wurden der mitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für den Zeitraum vom bis zum  monatlich in jeweils näher bestimmter Höhe zuerkannt. Weiters wurden der mitbeteiligten Partei Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für denselben Zeitraum in näher bestimmter Höhe zuerkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde die mitbeteiligte Partei für den Zeitraum vom bis bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Vater der mitbeteiligten Partei beziehe eine Pension in Höhe von Euro 1.448,48. Das über dem für den Vater anwendbaren Richtsatz liegende Einkommen werde aufgrund der Unterhaltspflicht auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aufgeteilt. Zur konkreten Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen verwies die belangte Behörde auf das dem Bescheid beiliegende Berechnungsblatt. Aus diesem Berechnungsblatt ergibt sich - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz -, dass als Einkommen des Vaters der mitbeteiligten Partei ein Betrag von Euro 1.448,48 angenommen wurde. Im Berechnungsblatt heißt es dazu, dass aufgrund sozialer Härte „nur mit 12 x und nicht 14 x gerechnet“ werde.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom wurde der von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde darin Folge gegeben, als die Höhe der Geldleistungen sowohl zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts als auch zur Befriedigung des Wohnbedarfs für die vorgenannten Zeiträume abgeändert wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, dass der u.a. von der Mitbeteiligten im Rahmen des Wohnaufwandes zu tragende näher genannte Betrag an Gemeindeabgaben sich auf ein Jahresquartal beziehe und deshalb in einem Monatsbetrag umzurechnen sei.

3Im Erwägungsteil enthält das angefochtene Erkenntnis für die Monate von Februar 2021 bis Jänner 2022 Berechnungstabellen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht in jedem der angeführten Monate von einem Einkommen Dritter gemäß § 8 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) von Euro 1.448,18 ausgegangen ist. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass unabhängig von dem Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG für die Berechnung der Leistungen nach dem NÖ SAG gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG auch die Leistungen von im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen seien.

4Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Niederösterreichischen Landesregierung.

5Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor, die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird zusammengefasst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie mit nicht monatlich anfallenden Wohnaufwänden bei der Bemessung der monatlichen Sozialhilfeleistung umzugehen sei. Weiters fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Geld- anstatt als Sachleistung zu gewähren seien. Es fehle auch an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen seien.

7Die Revision ist zulässig und begründet.

8Die - zeitraumbezogen - im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019, lauten wie folgt:

„§ 6

Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 12 Abs. 4 NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2020, lautet:

§ 12

Allgemeines

[...]

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

[...]“

9Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 idF LGBl. Nr. 110/2020, lautet auszugsweise:

„§ 1

Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gelten insbesondere:

1.Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

2.Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

3.Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;

4.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;

5.Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;

6.Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

7.Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;

8.alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).

§ 3

Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

1.Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;

2.Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

3.Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;

4.Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;

5.Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;

6.Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);

7.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;

8.die Einmalzahlungen nach § 41 Abs. 5 und § 66 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2020, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.

(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9 und 11 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“

10Zur Zuerkennung von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

11Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG als Geld- statt als Sachleistung zu gewähren seien, wurde mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2020/10/0134, beantwortet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach sind nach § 12 Abs. 4 zweiter Satz NÖ SAG Leistungen für den Wohnbedarf, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher zunächst davon auszugehen, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs als Sachleistungen zugesprochen werden müssen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Umstände hervorkommen, die zur Beurteilung führen, dass Sachleistungen unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind. Die Abweichung vom Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen ist daher vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen.

12Letzterem wurde durch die Begründung des Verwaltungsgerichtes allerdings nicht entsprochen, weil diese keine Ausführungen dazu enthält, weshalb im vorliegenden Fall Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nicht als Sachleistungen zuzusprechen seien.

13Zu § 8 Abs. 2 NÖ SAG:

14Die Amtsrevision nimmt den Standpunkt ein, das Verwaltungsgericht habe § 8 Abs. 2 NÖ SAG unrichtig angewandt, indem es die Sonderzahlungen, die der Vater der mitbeteiligten Partei erhielte, im Rahmen der Berechnung der Sozialhilfeleistungen bei der Überschussanrechnung nicht berücksichtigt habe.

15Die Amtsrevision macht in diesem Zusammenhang geltend, dass im Gegensatz zum außer Kraft getretenen NÖ Mindestsicherungsgesetz Sonderzahlungen (z.B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge, gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zum Einkommen im Sinne des § 6 NÖ SAG zählten. Daher seien die Sonderzahlungen, in jenem Monat, in dem sie zur Auszahlung kämen, als Teil des Einkommens des Vaters der mitbeteiligten Partei zu werten.

16Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. aus vielen  mwN).

17Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Erkenntnis enthält zu der von der Amtsrevision angesprochenen und hier entscheidungsrelevanten Frage, welches Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt wurde, an keiner Stelle eine Aussage. In der rechtlichen Beurteilung findet sich für die Monate Februar 2021 bis Jänner 2022 für jeden Monat eine tabellarische Darstellung. Darin wird u.a. ein „Einkommen Dritter ... gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG“ angenommen, ohne dass im Erkenntnis erläutert wird, wie sich dieser Betrag aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestimmt. Vor diesem Hintergrund entzieht sich das angefochtene Erkenntnis schon mangels näherer diesbezüglicher Begründung einer näheren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

18Zur Aliquotierung des Aufwandes:

19Soweit die Amtsrevision schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von den Grundsätzen der Sozialhilfe abgewichen, da es Gemeindeabgaben als quartalsweise anfallende Ausgaben des Wohnbedarfs nicht in jenem Monat, in dem sie angefallen seien, berücksichtigt habe, sondern den Aufwand aliquotiert auf die jeweiligen Monate berechnet habe, genügt der Hinweis auf die zwischenzeitige hg. Rechtsprechung, dass es keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet, dem gemäß § 13 Abs. 2 NÖ SAG für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahin zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden (vgl. dazu ).

20Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100120.L00

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