zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 28.06.2023, Ra 2021/10/0056

VwGH vom 28.06.2023, Ra 2021/10/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Wien in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W128 2230755-1/6E, betreffend Untersagung der Verwendung einer Lehrerin gemäß § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. C S in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

11.1. Der Mitbeteiligte betreibt die private Volksschule „Vienna Elementary School“ in Wien; dabei handelt es sich um eine Privatschule, welcher mit Bescheid vom ab dem Schuljahr 2003/04 gemäß § 11 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung „Volksschule“ bewilligt wurde. Mit Bescheid vom wurde der „Vienna Elementary School“ gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2004/05 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

2Unterrichtssprache (Arbeitssprache) an dieser Schule ist Englisch.

31.2. Mit Schreiben an die belangte Behörde (die nunmehrige Revisionswerberin) vom zeigte der Mitbeteiligte die beabsichtigte Einstellung der E.S., Staatsangehörige der USA, als „Privatlehrerin ab dem laufenden Schuljahr 2019/20“ an.

4Mit Bescheid vom untersagte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG die Verwendung der E.S. als Lehrerin an der „Vienna Elementary School“.

5Dies begründete die belangte Behörde im Kern damit, der angezeigten Lehrperson mangle die „notwendige Lehrbefugnis“; die „gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG zugrunde gelegte Begriffsbestimmung einer Lehrbefähigung“ könne „grundsätzlich für eine gemäß § 11 geführte Privatschule nicht unterschritten werden“.

61.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom behob das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten - diesen Bescheid und untersagte die (näher umschriebene) Verwendung von E.S. an der privaten Volksschule des Mitbeteiligten nicht, wobei es „gemäß § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen“ absah (und gemäß § 5 Abs. 5 PrivSchG die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd § 5 Abs. 1 lit. a PrivSchG erteilte); die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.

7Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - zugrunde, E.S. seien am an einer bestimmten Hochschule in den USA (näher beschriebene) „Abschlüsse“ als „Bachelor of Arts“ verliehen worden; weiters verfüge E.S. über einen (näher beschriebenen) an einer bestimmten britischen Universität erworbenen Abschluss eines „Postgraduate Certificate in Education; PGCE“ vom . Bachelor und PGCE stellten „die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich“ dar.

8In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht (nach Wiedergabe u.a. des § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG und unter Hinweis u.a. auf ) im Kern auf § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG und erachtete die darin normierten Voraussetzungen für ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer als gegeben:

9Dass zum einen der in dieser Bestimmung vorausgesetzte „Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern“ bestehe, folgerte das Verwaltungsgericht bereits aus § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 letzter Satz PrivSchG iVm § 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsverordnung; darüber hinaus könne es „als notorisch angesehen werden, dass keine ausreichende Anzahl an Lehrpersonen mit österreichischem Lehramt und der Muttersprache Englisch zur Verfügung steht“. Außerdem sei die belangte Behörde „einen zahlenmäßigen Aufschluss schuldig“ geblieben, „warum sie dementgegen davon ausgehe, dass an solchen Lehrpersonen kein Mangel bestehe“.

10Der zum anderen in § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG vorausgesetzte „sonstige ausreichende Befähigungsnachweis“ liege angesichts der „Lehrbefähigung für das Vereinigte Königreich (PGCE)“, über welche E.S. verfüge, vor; dabei sei „von einem, mit dem nicht der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudium, vergleichbaren postsekundären Abschluss, der im europäischen Hochschulraum erworben wurde, auszugehen“.

11Darauf aufbauend bejahte das Verwaltungsgericht schließlich auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 PrivSchG.

121.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde.

13Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

142. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 80/2020

§ 2. Begriffsbestimmungen.

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

[...]

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)[...]

c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d)der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

[...]

[...] Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 [...].

[...]

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. [...]

[...]

Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

[...]

b)der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

[...]

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a)der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b)der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

[...]

§ 15. Dauer der Verleihung.

[...] Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.“

Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 257/2017

§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

[...]

2.das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof, an der Anton-Bruckner-International-School, an der American International School Salzburg, an der Vienna Elementary School, an der Vienna European School und an der Amadeus International School Vienna;

[...]“

153. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision bringt die belangte Behörde (unter anderem) vor, die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur (u.a. das Erkenntnis Ro 2016/10/0007) sei im vorliegenden Fall, in dem es um die Beurteilung des Vorliegens der Lehrbefähigung für eine (Privat-)Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung gehe, „nicht einschlägig“. Bei der belangten Behörde sei eine Vielzahl von Verfahren zur Bestellung von Lehrkräften mit ausländischen Ausbildungsnachweisen für Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anhängig.

Darüber hinaus fehle hg. Rechtsprechung zum Begriff des Lehrermangels.

164. Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich im Ergebnis auch als berechtigt.

174.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, die Verwendung der E.S. als Lehrerin an der „Vienna Elementary School“ sei nicht gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG zu untersagen, obwohl diese nicht über eine Lehrbefähigung für die betreffende Schulart „Volksschule“ verfüge.

18Dabei stützt sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG, wonach die zuständige Schulbehörde - im Verfahren über ein Ansuchen des Schulerhalters einer Privatschule auf Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung - vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer unter zwei bestimmten Voraussetzungen absehen „kann“. Da das Verwaltungsgericht diese beiden (kumulativen) Voraussetzungen für gegeben erachtete (vgl. die Wiedergabe unter Rz 8 bis 10), machte das Verwaltungsgericht von dem mit der genannten Bestimmung eingeräumten Ermessen Gebrauch, indem es „gemäß § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG vom Nachweis einer Lehrbefähigung für Volksschulen“ hinsichtlich E.S. absah.

194.2. Dabei verkannte das Verwaltungsgericht, dass Gegenstand des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahren nicht ein Ansuchen auf Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch eine Privatschule iSd § 11 PrivSchG war (vgl. in diesem Zusammenhang den eingangs erwähnten Bescheid vom ); vielmehr hatte die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG die Verwendung der Lehrerin E.S. untersagt.

20Angesichts dessen war die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene, auf § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG gestützte rechtliche Beurteilung der Anzeige der Verwendung der E.S. von vornherein verfehlt, sodass auf diese Beurteilung nicht weiter eingegangen werden muss (vgl. im Übrigen allgemein zu den Grenzen der Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht etwa , mwN).

21Vielmehr hätte die Beurteilung der gegenständlichen Verwendungsanzeige gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG nach den „Bedingungen der vorstehenden Absätze“ des § 5 PrivSchG erfolgen müssen (zu der gebotenen restriktiven Auslegung der Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG im Fall einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung wie hier vgl. im Übrigen das bereits erwähnte Erkenntnis Ro 2016/10/0007 [insbes. Rz 21 ff]).

224.3. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100056.L00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.