VwGH 10.01.2023, Ra 2021/06/0091
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0092
Ra 2021/06/0093
Ra 2021/06/0094
Ra 2021/06/0095
Ra 2021/06/0096
Ra 2021/06/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des M E in O, 2. des D J, 3. des D J jun., 4. des U W, 5. der B O, 6. der B M und 7. des F S, alle in S, alle vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2018/38/1822-25, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Johann in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R GmbH in V, vertreten durch die Proxauf Meyer Zeilinger Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Etrichgasse 14),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision des Drittrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Marktgemeinde St. Johann in Tirol hat dem Erst- und dem Zweitrevisionswerber sowie den Viert- bis Siebentrevisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerden u.a. des Erst- und des Zweitrevisionswerbers sowie der Viert- bis Siebentrevisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. J. in T. vom , mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung für den „Neubau einer Wohnanlage für 67 Wohneinheiten, Geschäften, Büros, Praxis und Tiefgarage“ auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG S. erteilt worden war, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 386/2018-12, V 78-80/2018-12, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die elektronische Kundmachung der Flächenwidmungspläne nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) verfassungswidrig sei und die Aufhebung der entsprechenden Vorschriften mit verfügt habe. Im gegenständlichen Fall sei daher der derzeit in Geltung stehende Flächenwidmungsplan weiterhin aufrecht. Der Bebauungsplan sei durch die Änderung des Flächenwidmungsplans aus dem Jahr 2013 nicht weggefallen, weil die Vorgaben des Bebauungsplans aus dem Jahr 2014 mit der aktuellen Widmung vereinbar seien. Es habe noch keinen Baubeginn zum Bau einer Seniorenresidenz gegeben. Im Beschwerdeverfahren sei ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten eingeholt worden. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass für die Widmungskategorie Kerngebiet die Widmungswerte gemäß dem TROG 2016 eingehalten worden seien.
3 Der Drittrevisionswerber, der gemeinsam mit dem Erst- und dem Zweitrevisionswerber sowie den Viert- bis Siebentrevisionswerbern Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. J. in T. vom erhob, wurde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erwähnt.
4 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Erkenntnis vom , E 1854/2019-14, ablehnte. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass soweit in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans vom und des Bebauungsplans des Gemeinderats der Marktgemeinde St. J. in T. vom betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück behauptet werde, das Vorbringen der Revisionswerber vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleiteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde St. J. in T. sei ordnungsgemäß kundgemacht worden und entbehre nicht der notwendigen Grundlagenforschung.
5 Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 1854/2019-16, wurde die Beschwerde der Revisionswerber über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6 In der Folge erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die Tiroler Landesregierung, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.
8 I. Zur Revision des Drittrevisionswerbers:
9 Der Drittrevisionswerber kann durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in seinen Rechten schon deshalb nicht berührt sein, weil er im Spruch des Erkenntnisses nicht erwähnt ist (vgl. , mwN). Das Erkenntnis richtet sich daher nicht an den Drittrevisionswerber, weshalb über seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom noch nicht entschieden wurde und sein Beschwerdeverfahren nach wie vor offen ist.
10 Die Revision des Drittrevisionswerbers war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
11 II. Zur Revision des Erst- und des Zweitrevisionswerbers sowie der Viert- bis Siebentrevisionswerber:
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Der Erst- und der Zweitrevisionswerber sowie die Viert- bis Siebentrevisionswerber wenden sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und führen aus, die Rechtssache sei nicht spruchreif gewesen, weil der Bausachverständige die zu erwartenden Immissionen und die Einhaltung der Widmungswerte nicht habe beurteilen können, zumal dieser nicht gewusst habe, welche „Geschäfte in das Objekt kommen sollen“.
14 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig.
15 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TROG 2016, LGBl. Nr. 101/2016, lauten auszugsweise:
„§ 37 Bauland
...
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
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Tag | Abend | Nacht | |
6:00 bis 19:00 Uhr | 19:00 bis 22:00 Uhr | 22:00 bis 6:00 Uhr | |
Wohngebiet | 50 dB | 45 dB | 40 dB |
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet | 55 dB | 50 dB | 45 dB |
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet | 60 dB | 55 dB | 50 dB |
allgemeines Mischgebiet | 65 dB | 60 dB | 55 dB |
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
...
§ 38 Wohngebiet
(5) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
a) die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
b) unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.
§ 40 Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
...
(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
...
(10) § 38 Abs. 5 ist anzuwenden.“
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Nachbarn gemäß § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2018 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. , mwN). Mit der Widmung Kerngebiet ist ein Immissionsschutz verbunden, die Nachbarn können somit eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend machen (vgl. § 40 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 zweiter Satz TROG 2016). Nach dem klaren Wortlaut des § 40 Abs. 10 TROG 2016 ist § 38 Abs. 5 TROG 2016 anzuwenden, wonach die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht, die nach § 37 Abs. 4 TROG 2016 maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als ein Dezibel angehoben wird.
17 Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren zur Frage der Einhaltung des zulässigen Immissionsniveaus ein lärmtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Erst- und der Zweitrevisionswerber sowie die Viert- bis Siebentrevisionswerber sind diesem Gutachten in der Verhandlung vom substantiell entgegengetreten und brachten vor, das Gutachten basiere auf einer unvollständigen Beurteilungsbasis im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionswerte, weil es die Immissionen der im Bauvorhaben vorgesehenen Geschäftslokale mit Null bewertet habe.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und sich im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. dazu etwa , mwN). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; , 2011/06/0004; jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. , mwN).
19 Das Verwaltungsgericht ist auf das Vorbringen des Erst- und des Zweitrevisionswerbers sowie der Viert- bis Siebentrevisionswerber in der Verhandlung vom nicht eingegangen und hat verkannt, dass der lärmtechnische Sachverständige in seinem Gutachten, mangels Einbeziehung der aus den Geschäftslokalen zu erwartenden Immissionen, von einem unvollständigen Sachverhalt ausging. Im Hinblick auf die nach §§ 40 Abs. 10 iVm 38 Abs. 5 TROG 2016 erforderliche Prüfung, ob der Beurteilungspegel des Bauvorhabens die maßgeblichen dB-Werte nach § 37 Abs. 4 TROG 2016 überschreitet, oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als ein Dezibel angehoben wird, hätte der Sachverständige den Beurteilungspegel des Bauvorhabens - auch unter Einbeziehung der aus den Geschäftslokalen zu erwartenden Immissionen - vollständig erheben müssen, um das Vorliegen einer allfällig wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität des Erst- und des Zweitrevisionswerbers sowie der Viert- bis Siebentrevisionswerber beurteilen zu können.
20 Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den substantiellen Einwänden des Erst- und Zweitrevisionswerbers sowie der Viert- bis Fünftrevisionswerber auseinandergesetzt, hätte es die damit aufgezeigte Unvollständigkeit des lärmtechnischen Gutachtens erkennen können und zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage eine Ergänzung des Gutachtens auftragen müssen.
21 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060091.L00 |
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Fundstelle(n):
AAAAA-78614