VwGH 02.04.2021, Ra 2021/05/0041
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme, eines Gutachtens etc. hat "angemessen" zu sein, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. ; ; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/10/0002 B RS 1 |
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RS 2 | Dem Revisionswerber ist nach der mündlichen Verhandlung vor dem VwG eine Frist einzuräumen, um den in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können (Hinweis E vom , 2013/04/0153, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/06/0009 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. N, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-152532/14/RK/FE, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung einer konsenslos errichteten Remise samt Zubau erteilt und ihm die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit näher aufgelisteten wirtschaftlichen Nachteilen für den Fall des Abbruchs und Wiederaufbaus.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa , mwN).
5 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist - wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa , mwN).
6 Dass eine mit der der hier gegenständlichen Remise verbundene konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Auch der Bürgermeister hat in seiner Stellungnahme vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, die dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstünden.
7 Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten.
8 Die vom Revisionswerber geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand, wobei im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass trotz dieser gegenläufigen Interessen des Revisionswerbers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Beseitigungsauftrages erforderlich wäre.
9 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Dr. N H in S, vertreten durch Dr. Josef Hofer, M.B.L.-HSG, und Mag. Dr. Thomas Humer, LL.M., Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-152532/14/RK/FE, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde S; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde S hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom wurde dem Revisionswerber aufgetragen, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides eine näher bezeichnete, konsenslos errichtete Remise zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dem lag zugrunde, dass die Remise lagemäßig nicht so wie im Einreichplan vom angegeben errichtet worden sei. Zudem sei an der Nordseite der Remise ein Anbau im Ausmaß von 12,0 m mal 2,10 m errichtet worden, für den keine Genehmigung eingeholt worden sei.
2 Die dagegen vom nunmehrigen Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in deren Rahmen den Parteien Befund und Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen bautechnischen Sachverständigen erstmals zur Kenntnis gebracht wurden - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom mit der Maßgabe ab, dass der baupolizeiliche Auftrag dahingehend laute, dass dem Revisionswerber gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) aufgetragen werde, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses die konsenslos errichtete Remise samt Zubau auf den näher bezeichneten Grundstücken zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, hinsichtlich der ursprünglichen Remise sei von einem rechtswirksamen Konsens bezüglich des angezeigten Bauvorhabens laut Einreichplan vom auszugehen; die bauliche Anlage sei als Betriebsgebäude gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a Oö BauO 1994 der Anzeigepflicht unterworfen. Es sei jedoch zu einer Lageverschiebung des Hauptbaukörpers (Remise) in östliche Richtung gekommen, weshalb dieser mit seiner nordöstlichen Außenwandecke direkt an die Grundgrenze des Grundstückes Nr. 848/1 reiche. Auch sei ein Anbau im Norden des Hauptbaukörpers konsenslos vorgenommen worden, durch den sich auch eine teilweise Situierung des östlichen Bereichs des Zubaus auf dem nördlichen Grundstück Nr. 848/1 ergebe. Mit der Lageverschiebung der Remise gehe eine Veränderung der Abstände zur westlichen Grundgrenze im Wege einer Abstandserhöhung und eine Verringerung zur nördlichen Grundgrenze gegenüber dem ursprünglich codierten Abstand von 3,0 m einher.
4 Nach ausführlicher Darlegung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Lageverschiebungen gegenüber dem genehmigten Stand führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass für die bauliche Anlage, wie sie am heutigen Tag stehe, zweifelsfrei ein behördlicher Konsens „abstrakt“ erforderlich wäre und legte weiters dar, weshalb ein solcher auch anhand diverser Ausnahmebestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (BauTG 2013) nicht erteilt werden könne.
5 Der konsenslos errichtete Zubau im Ausmaß von 12,0 m x 2,05 m mit einer Traufenhöhe von 2,5 m und einer Firsthöhe von 3,2 m komme teilweise auf dem Grundstück Nr. 848/1 und somit teilweise auf einem nicht als Bauland gewidmeten Grundstück (Verkehrsfläche gemäß § 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 [ROG 1994]) zu liegen. Darüber hinaus scheitere die Anwendung von Ausnahmen zu den einzuhaltenden Abstandsbestimmungen iSd § 41 Oö. BauTG 2013 an der betrieblichen Verwendung als Lager. Abgesehen davon sei auf den Zubau nicht mehr näher einzugehen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen eines einheitlichen Bauwerks grundsätzlich das gesamte Bauwerk Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages zu sein habe (Verweis auf ).
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit den Anträgen, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und dem Revisionswerber die Kosten des Verfahrens zuzusprechen. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision erweist sich angesichts ihrer Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verletzung des Parteiengehörs als zulässig.
8 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bzw. eines Gutachtens „angemessen“ zu sein hat, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl. etwa und 0003; sowie : mehr als ein Monat nicht unangemessen; : sieben Tage unzureichend, wenn der Gegenstand der Stellungnahme neu, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehend ist; ebenso : vier Tage unzureichend).
9 Zudem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat - dem Revisionswerber nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Frist einzuräumen, um dem in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können (vgl. , mwN).
10 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber erstmals in der mündlichen Verhandlung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen konfrontiert. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist, wurde die Verhandlung nach einer 15-minütigen Pause, die der Einsicht der Parteien in das Gutachten diente, wieder fortgesetzt. Der Revisionswerber brachte in der Folge vor, dass dem Gutachten die vom erkennenden Richter zuvor dargelegte Lageverschiebung nicht zu entnehmen sei und stellte in der Folge einen Antrag auf Erstreckung der Verhandlung sowie auf Zustellung des Gutachtens, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Dieser Antrag wurde seitens des Verwaltungsgerichts nicht behandelt.
11 Zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen standen dem Revisionswerber somit lediglich 15 Minuten zur Verfügung, was im Hinblick auf die bereits oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unzureichend ist.
12 Dem Revisionswerber gelingt es im vorliegenden Fall auch, die Relevanz dieses Verfahrensmangels erfolgreich geltend zu machen. Er verweist darauf, dass er im Fall der Einräumung von Parteiengehör die Mängel des Gutachtens hätte vortragen können. So habe der Gutachter den Lageplan aus dem Einreichplan lediglich mit dem Katasterauszug verglichen, ohne jedoch Messungen durchführen zu können. Dem zugrunde gelegten Katasterplan sei die Lage des Baukörpers nicht zu entnehmen, weshalb er keine taugliche Grundlage für einen Vergleich mit dem Einreichplan darstelle. Lege man den Katasterplan über das Orthofoto des Geländes, so zeige sich, dass das Gebäude außerhalb des Rechtecks des ehemaligen Grundstücks „.82 Baufläche“ und so nahe an der westlichen Grundgrenze stehe, wie es der Einreichplan vorsehe. Auch würde gezeigt, dass zur Nordgrenze des fraglichen Grundstücks ein Abstand von 3 m bestehe.
13 Träfe dieses Vorbringen zu und stellte der dem Gutachten und diesem folgend dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Katasterplan nicht die tatsächliche Lage des Baukörpers dar, so ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des vorliegenden Verfahrensfehlers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, zumal es sich hinsichtlich der Lage des Gebäudes gegenständlich nur auf den Katasterplan und nicht auch auf Messergebnisse stützte.
14 Von der Lage der Remise hängt auch jene des ihr angeschlossenen Zubaus ab, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht ebenfalls eine Abstandsunterschreitung bzw. eine teilweise Lage auf einer Verkehrsfläche angenommen und daher dessen Bewilligungsfähigkeit verneint hat. Die vorliegende Verletzung des Parteiengehörs schlägt daher auf das Schicksal des Zubaus - von dem das Verwaltungsgericht begründungslos angenommen hat, er bilde mit der Remise ein einheitliches Bauwerk - durch, sodass das angefochtene Erkenntnis in seiner Gesamtheit aufzuheben ist.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gem. § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050041.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAA-78610