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VwGH 16.11.2021, Ra 2021/02/0220

VwGH 16.11.2021, Ra 2021/02/0220

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
RS 1
Die vertretbare Auslegung einer Urkunde geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. ; sowie ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0193 B RS 2
Normen
ASchG 1994
AZG
KFG 1967
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
RS 2
Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. ). In der Bestellungsurkunde des gegenständlich bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass "alle Verwaltungsvorschriften", welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland zu beachten sind, eingehalten werden. Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") von bespielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass von "allen Vorschriften" das KFG 1967 ausgenommen worden ist (vgl. ). In der Bestellungsurkunde erfolgte eine räumliche Abgrenzung für bestimmte Baustellen (vgl. ), nämlich jene des Geschäftsbereichs Tiefbau - und zwar für alle Verwaltungsvorschriften. Indem das VwG der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen absprach, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des VwGH ab.
Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §103a Abs1 Z3
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
RS 3
Für den Tatort kommt es auf den Ort des Lenkens des (überladenen) Fahrzeuges an (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Ing. Mag. K und 2. der P GmbH, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-1-66/2021-R19, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer ihm vorgelegten Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass ein Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ).

4 Die revisionswerbenden Parteien haben demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon deshalb nicht stattzugeben war.

5 Im Übrigen wurde im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach dem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil nicht aufgezeigt.

6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision von 1. L und 2. P GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , LVwG-1-66/2021-R19, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der zweitrevisionswerbenden Partei, die Mieterin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges sei, nicht Sorge dafür getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprochen habe, indem am um 7:51 Uhr auf einer näher genannten Straße (zu Spruchpunkt 1.) das Kraftfahrzeug das höchste zulässige Gesamtgewicht von 2.800 kg durch die Beladung um 434 kg überschritten habe sowie die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von 1.550 kg durch die Beladung um 82 kg überschritten worden sei (Spruchpunkt 2.). Der Erstrevisionswerber habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils § 103a Abs. 1 Z 3 iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 290,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 10 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben wurde. Die zweitrevisionswerbende Partei hafte für diese Beträge gemäß § 9 Abs. 7 VStG.

2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass irrtümlicherweise der belangten Behörde ein verantwortlicher Beauftragter einer Tochtergesellschaft der zweitrevisionswerbenden Partei genannt worden sei. Jedoch sei konkret für die gegenständliche Niederlassung Ing. M.P. zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit einer hier nicht näher darzulegenden Maßgabe. Zudem setzte es einen Verfahrenskostenbeitrag fest und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass der Erstrevisionswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei sei, welche zum Tatzeitpunkt Mieterin des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Ing. M.P. sei für das Bundesland Vorarlberg gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für sämtliche Baustellen des Geschäftsbereichs Tiefbau bestellt worden. Unter anderem sei Folgendes vereinbart worden:

„Es obliegt ihm dafür zu sorgen, dass alle Verwaltungsvorschriften, welche von unserem Unternehmen im Rahmen unserer Tätigkeit für das Bundesland Vorarlberg zu beachten sind, eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere auch die zum Schutze der Arbeitnehmer erlassenen Regelungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Arbeitsinspektionsgesetz, Bauarbeitenkoordinationsgesetz), die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern, wasser-, naturschutz- und baurechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften über die Anmeldung von Dienstnehmern gemäß § 3334 ASVG.“

5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Erstrevisionswerber habe in der Beschwerde vorgebracht, dass das gegenständliche Fahrzeug der Niederlassung der zweitrevisionswerbenden Person in Vorarlberg Geschäftsbereich Tiefbau zugeordnet werden könne. Für diese Niederlassung sei Ing. M.P. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden.

6 Das Verwaltungsgericht begründete - sofern für das Revisionsverfahren von Relevanz - im Wesentlichen, dass der Erstrevisionswerber mit diesem Vorbringen die Bedeutung des Begriffes „Tiefbau“ verkenne. Dieser Begriff umfasse - mit Hinweis auf  - nämlich nicht die Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen. Daher umfasse die Bestellung von Ing. M.P. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG nicht auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG. Der Erstrevisionswerber sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei zur Vertretung nach außen berufen und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strafrechtlichen Verantwortung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers bei gleichzeitiger Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VStG abgewichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereichs ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, indem es den Umfang der Verantwortung gemäß der Bestellungsurkunde nicht ermittelt habe und lediglich auf den Begriff „Tiefbau“ abgestellt habe. Nach der Bestellungsurkunde des M.P zum verantwortlichem Beauftragten habe dieser dafür Sorge zu tragen, dass „alle Verwaltungsvorschriften“ eingehalten werden. Daraus ergebe sich nicht, dass die Bestimmungen des KFG davon ausgenommen sein sollten. Dies sei auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, wonach die beispielhafte Aufzählung einzelner Vorschriften in der Bestellungsurkunde keine Einschränkungen oder Ausnahmen eines Verantwortungsbereiches darstelle (Verweis auf sowie ).

10 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

11 Die vertretbare Auslegung einer Urkunde geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl.  und 0164). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn sich die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als unvertretbar erweist (vgl. , mwN).

12 Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

13 Nach Abs. 2 leg. cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

14 Gemäß § 9 Abs. 4 VStG muss der verantwortlichen beauftragten Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den im Sinne des § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (vgl. , mwN).

16 Die Anführung der österreichischen Gesetze (Arbeitnehmerschutzvorschriften, Arbeitszeitgesetz) in einer Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag (vgl. erneut , mwN).

17 In der Bestellungsurkunde des gegenständlich von der zweitrevisionswerbenden Partei bestellten verantwortlichen Beauftragten wird ausgeführt, dass es ihm obliege dafür zu sorgen, dass „alle Verwaltungsvorschriften“, welche von ihrem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Bundesland Vorarlberg zu beachten sind, eingehalten werden.

18 Unbeschadet der demonstrativen Aufzählung („insbesondere“) von bespielhaften Gesetzen in der gegenständlichen Bestellungsurkunde, kann im Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass von „allen Vorschriften“ das KFG ausgenommen worden ist (vgl. ).

19 Soweit im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf , dem in der Bestellungsurkunde verwendeten Begriff „Tiefbau“ die Bedeutung beigemessen wird, dass davon die Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen nicht umfasst sei, ist darauf hinzuweisen, dass der dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt von der hier zu prüfenden Formulierung abweicht: Dort erfolgte nämlich eine inhaltliche Beschränkung der Übertragung der Verantwortung auf das Sachgebiet Hochbau, während hier eine räumliche Abgrenzung für bestimmte Baustellen (vgl. , mwN), nämlich jene des Geschäftsbereichs Tiefbau - und zwar für alle Verwaltungsvorschriften - erfolgte.

20 Indem das Verwaltungsgericht dem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Ing. M.P. die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen absprach, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und belastete seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Feststellungen über die Zuordnung des in Rede stehenden Fahrzeuges zu einer von Ing. M.P. zu verantwortenden Baustelle wurden nicht getroffen. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21 Angemerkt sei noch zu dem in der Revision unter Berufung auf den Unternehmenssitz in Wien erhobenen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Tatort auf den Ort des Lenkens des (überladenen) Fahrzeuges ankommt (vgl. , mwN).

22 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.

23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020220.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAA-78603