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VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121

VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
RS 1
Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. - 0111; , Ra 2016/04/0092, Rn. 11).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/04/0012 E RS 1
Normen
AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg
RS 2
Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl. , 0156, und , 2000/07/0090, 0212). Entsprechendes gilt gemäß § 17 VwGVG 2014 für das Verfahren vor dem VwG.
Normen
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
RS 3
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweis bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0141 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision der M V in F, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-2229/6/2019, betreffend Anträge auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land; mitbeteiligte Parteien: 1. A O und 2. V O, beide in F, beide vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser und Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin eines Grundstücks am rechten Ufer des Tbaches, welcher öffentliches Wassergut darstellt. Die mitbeteiligten Parteien sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, deren Grundstücke Nr. 240/2 und 204/4 am linken Ufer des Bachs jenem der Revisionswerberin gegenüberliegen.

2 Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom über zwei Anträge der Revisionswerberin vom auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ab, die jeweils eines der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien betrafen: Mit Spruchpunkt I. wies sie den Antrag auf Beseitigung der auf GSt-Nr. 240/4 befindlichen, ohne Bewilligung errichteten Anschüttungen aus Felsstücken gemäß § 38 Abs. 1 iVm § 138 Abs. 1 lit. a und § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. wies sie den Antrag auf Beseitigung einer auf GSt-Nr. 240/2 befindlichen, ohne Bewilligung errichteten Uferbefestigung aus Bruchsteinen gemäß § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 1 lit. c iVm § 138 Abs. 1 lit. a und § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959, Art. II Abs. 3 Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (WRG-Nov. 1997) und § 68 Abs. 1 AVG „als unbegründet zurück“.

3 Begründend stützte sie sich zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen darauf, dass für den Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar sei, ob - wie von der Revisionswerberin behauptet - vor 15 Jahren eine Sprengung durchgeführt worden sei, und es keinerlei Spur einer angeblichen Sprengung gebe. Die Behauptung der Revisionswerberin, wonach Reste dieser Sprengung noch aufgereiht im Bachbett lägen und diese zu einer Verengung desselben zum Nachteil des von Überschwemmungen bedrohten Grundstückes der Revisionswerberin führten, sei für die belangte Behörde daher nicht nachvollziehbar und der Antrag abzuweisen.

4 Zu Spruchpunkt II. verwies die belangte Behörde darauf, dass diesbezüglich bereits eine Sachentscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung als Berufungsbehörde (gemeint: ein Berufungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten) vom vorliege, in der die Ufersicherung auf GSt-Nr. 240/2 „als Altbestand gewertet worden sei“. (Von der belangten Behörde offenbar bezogen auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 WRG-Nov. 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, wonach Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 WRG 1959 ab dem strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, unter näheren Voraussetzungen als bewilligt gelten.) Da damit eine entschiedene Sache vorliege, sei der Antrag zurückzuweisen.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin führte sie unter anderem aus, dass die Ufersicherungen u.a. auf den GSt-Nr. 240/2 und 240/4 zu einer Erosion des gegenüberliegenden Ufers und damit zum Verlust von bewirtschaftbaren Flächen sowie dazu führten, dass sich der rechtsufrige Sohlpunkt des Bachs zum rechten Ufer und somit zum Nachteil der Revisionswerberin verschiebe. Es sei ihr bewusst, dass sie einem allfälligen Gutachten eines Amtssachverständigen, das eine Beeinträchtigung ihres Ufers verneinte, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müsse. Ein solches Sachverständigengutachten sei ihr bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe jedoch vorsorglich bereits ein wasserbautechnisches Privatgutachten beauftragt und beabsichtige, dieses im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Zur Zurückweisung ihres Antrags mit Spruchpunkt II. bestritt sie u.a. das Vorliegen einer entschiedenen Sache, weil ihr der genannte Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten nie zugestellt worden sei; dem betreffenden Verfahren sei sie - rechtswidrig - nicht als Partei zugezogen worden.

6 In einem weiteren Schriftsatz führte die Revisionswerberin aus, dass der Bescheid der belangten Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt I. lediglich mit dem Nichtvorhandensein von Resten einer Sprengung argumentiere, was schon deshalb zu kurz greife, weil sich die verfahrenseinleitenden Anträge der Revisionswerberin auf die Beseitigung jeglicher Anschüttungen im Bachbett vor GSt-Nr. 240/4 bezogen hätten. Die Revisionswerberin fechte den Bescheid in seinem gesamten Umfang an, halte jedoch ihr Vorbringen, wonach Reste einer Sprengung zur Verengung des Bachbettes geführt hätten, nicht mehr aufrecht. Sie begehre vielmehr die Beseitigung der Steinschlichtung entlang des Ufers von GSt-Nr. 240/4. Auch dieses Begehren habe die belangte Behörde durch Spruchpunkt I. abgewiesen, ohne jedoch darauf in der Begründung Bezug zu nehmen.

7 Das Verwaltungsgericht bestellte einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Naturgefahren im Bereich Wildbäche“ und zog dem Verfahren weiters einen Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung bei.

8 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Revisionswerberin das in der Beschwerde angekündigte Privatgutachten vor. Der Amtssachverständige gab an, dass er seit dem Jahr 2013 ca. ein Mal jährlich vor Ort sei, er habe dort im Bereich des GSt-Nr. 240/4 keine Anschüttungen feststellen können, es gebe dort keine Ufersicherung oder bauliche Anlage, er könne auf vorgelegten Lichtbildern keine baulichen Maßnahmen ersehen. Nachdem der Vertreter der Revisionswerberin die von ihr gemeinten Felsen oder Steine anhand eines weiteren Lichtbildes näher konkretisiert hatte, gab der Amtssachverständige an, dass nicht gesagt werden könne, ob diese Steine von Menschenhand eingebracht oder aufgrund von Umlagerungsprozessen angespült worden seien. Zu weiteren vom Vertreter der Revisionswerberin bezeichneten Steinen, die eine alte Ufersicherung darstellen sollten, erklärten beide Sachverständige, dass dies keine Ufersicherung darstelle, die menschlich beeinflusst sei. Der nichtamtliche Sachverständige (ein Mitarbeiter der Wildbach- und Lawinenverbauung) gab weiters an, dass seiner Dienststelle keine Maßnahmen am GSt-Nr. 240/4 bekannt seien. Die Frage des Vertreters der Revisionswerberin, ob sonst weitere Maßnahmen gesetzt worden seien, um Uferschutzmaßnahmen in diesem Bereich festzustellen, wurde vom Richter mit der Begründung, dass beide Sachverständigen die Frage bereits mehrmals beantwortet hätten, nicht zugelassen. Die weitere Frage an die beiden Sachverständigen, auf welchen fachlichen Meinungen bzw. Literaturstellen deren Aussagen beruhten, wurde vom Richter mit der Begründung, dass die Sachverständigen bereits wiederholt erklärt hätten, dass keine Maßnahmen erkennbar seien, ebenso nicht zugelassen.

9 Daraufhin beantragte der Vertreter der Revisionswerberin die Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Klärung, ob die Steinschlichtungen bei GSt-Nr. 240/4 von Menschenhand errichtet worden (und damit Wasserbauten iSd § 41 WRG 1959) seien sowie die Einräumung einer Frist, um zu diesem Thema eine gutachtliche Expertise einholen zu können. Diese Anträge wurden mit der Begründung abgewiesen, dass beide beigezogenen Sachverständigen bereits vor Ort gewesen seien und nunmehr auch die vorgelegten Lichtbilder begutachtet hätten. Ein entsprechendes Privatgutachten sei in der Verhandlung bereits vorgelegt worden.

10 Zu Spruchpunkt II. wurde in der mündlichen Verhandlung das Alter der betreffenden Ufersicherungsmaßnahmen vor GSt-Nr. 240/2 erörtert und diesbezüglich der Sohn der mitbeteiligten Parteien sowie die Sachverständigen befragt. Der Vertreter der Revisionswerberin beantragte (erneut) die Gewährung von Akteneinsicht in jenen Akt, der zu dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom geführt habe, sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus jenem Fachgebiet, dem die Bestimmung des Alters von Bäumen bzw. Felsbewuchs zugeordnet sei, etwa eines Dendrochronologen zum Beweis dafür, dass die Ufersicherungen auf GSt-Nr. 240/2 nach 1985 errichtet worden seien.

11 In der Folge erließ das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis. Unter Spruchpunkt I. wies es die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, „sofern die Beschwerde nicht die vorgebrachte Anschüttung, die auf eine Sprengung zurückgeführt wird,“ als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt II. wies es die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch insoweit abgeändert wird, als die Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos gestrichen wird. Zugleich fasste das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt III. den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens betreffend auf eine Sprengung rückzuführende Anschüttungen, auf Grund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde in diesem Umfang. Unter Spruchpunkt IV. erklärte es eine Revision gegen seine Entscheidung für nicht zulässig.

12 Begründend stütze sich das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. darauf, dass im Bereich des GSt-Nr. 240/4 keine Ufersicherung oder Uferbefestigung oder bauliche Anlage vorhanden sei. Beide Sachverständige hätten zu den vorgelegten Lichtbildern eindeutig dargelegt, dass die ersichtlichen Steine bzw. Steinformation keine Ufersicherung oder bauliche Anlage darstellten; sie hätten übereinstimmend ausgeführt, dass diese aus Umweltereignissen resultierten, und die Steine in diesem Bereich immer wieder durch den Bach umgelagert würden. Auch aus dem vorgelegten Privatgutachten ginge nicht hervor, dass entlang des GSt-Nr. 240/4 wasserbauliche Maßnahmen durchgeführt worden wären. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten gingen wiederholte behördliche Überprüfungen, aber keine zeitnahen konkreten Hinweise auf eine Ufersicherung, Ufermauer oder bauliche Maßnahme hervor. Auch dem Vertreter des öffentlichen Wassergutes seien keine Informationen über eine Ufersicherung bekannt gewesen. Mangels konsensloser Maßnahme liege keine Übertretung des WRG 1959 vor, was Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags nach § 138 WRG 1959 sei, sodass die Beschwerde abzuweisen sei.

13 Zu Spruchpunkt II. legte das Verwaltungsgericht den Inhalt des Art. II Abs. 3 WRG-Nov. 1997 dar. Dann hielt es im Wesentlichen fest, dass am GSt-Nr. 240/2 eine Uferbefestigung (iSd § 41 WRG 1959) vorhanden sei, welche schon mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom (unter Hinweis auf eine fachliche Stellungnahme vom ) „als Altbestand qualifiziert“ worden sei. Auf Grund dieser Unterlagen sowie der Aussage des Sohns der mitbeteiligten Parteien und eines Grundbuchauszugs stehe auch für das Verwaltungsgericht fest, dass die betreffende Ufersicherung „einen wasserrechtlichen Altbestand“ darstelle. Die Revisionswerberin habe keinen Nachweis erbracht, dass der Altbestand jemals verändert worden sei; ihr nicht näher konkretisiertes Vorbringen, die Errichtung sei 1996 erfolgt, sei nicht geeignet, die genannten Beweisergebnisse zu widerlegen.

14 Zur „Abänderung des Spruchs betreffend den Ausspruch einer res judikata (§ 68 AVG)“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich weder aus dem Verwaltungsakt noch dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Revisionswerberin in der Vergangenheit einen entsprechenden Antrag (also auf Beseitigung der Ufersicherungen bei GSt-Nr. 240/2) gestellt habe, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, oder dass ihr jemals ein Bescheid zugestellt worden sei, mit welchem der wasserrechtliche Altbestand auf GSt-Nr. 240/2 festgestellt worden sei. Es sei daher „die Berichtigung des Spruchs, durch Entfall der Feststellung einer ‚res judikata‘ vorzunehmen“.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit unter anderem darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör und der Aufnahme beantragter Beweise abgewichen sei.

16 Nach Durchführung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie der Revision entgegentreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Anfechtungsumfang:

17 Die Revision ficht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und enthält dazu Vorbringen ausschließlich zu den Spruchpunkten I. und II. Es ist daher davon auszugehen, dass die unter Spruchpunkt III. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausdrücklich mit Beschluss verfügte teilweise Verfahrenseinstellung unbekämpft geblieben ist.

18 Bei den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Erkenntnisses wiederum handelt es sich um Entscheidungen über zwei verschiedene Anträge der Revisionswerberin bezogen auf unterschiedliche Grundstücke, sohin voneinander trennbare Entscheidungsgegenstände, sodass auch die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision jeweils gesondert zu behandeln ist.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (GSt-Nr. 240/4)

19 Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Verpflichtung zur Einräumung von Parteiengehör abgewichen ist. Sie ist aus diesem Grund auch begründet.

20 Soweit die Revision auch eine (vorrangig aufzugreifende) inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses in diesem Spruchpunkt vorbringt - im Wesentlichen wegen fehlender Feststellungen zur Prüfung eines Summationseffektes mit anderen Ufersicherungsanlagen, zu den Tatbestandsmerkmalen des § 41 Abs. 3 WRG 1959, zum Anlagenbegriff des § 38 Abs. 1 WRG 1959 und zum Verursacher der angeblichen eigenmächtigen Neuerungen - liegt eine solche nicht vor, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf das Fehlen von (menschengemachten) Ufersicherungen, Uferbefestigungen oder baulichen Anlagen gestützt hat, wofür die vermissten Feststellungen nicht erforderlich waren.

21 Jedoch ist diese für den Verfahrensausgang entscheidende Sachverhaltsannahme nicht in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen:

22 Gemäß § 45 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG in Verfahren vor Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. , mwN).

23 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, umfasst das Recht zur Stellungnahme auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der dafür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl. , 0156, und , 2000/07/0090, 0212, je mwN). Entsprechendes gilt gemäß § 17 VwGVG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

24 Die Revisionswerberin hatte die Einräumung einer solchen Frist beantragt, um der Beurteilung der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen zur Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Steinformationen von Menschenhand geschaffen wurden, mittels eines Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ein solches Gutachten bereits vorgelegt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um jenes Gutachten, das die Revisionswerberin zur Frage der Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften durch die behaupteten Ufersicherungen eingeholt hatte, bevor die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich das Vorliegen von (künstlich geschaffenen) Ufersicherungen überhaupt verneint hatten. Dementsprechend setzt dieses Privatgutachten das Vorliegen von „Maßnahmen auf Nachbargrundstücken“ - nämlich Uferschutzmaßnahmen und Geländeanschüttungen - voraus, ohne sich mit deren Ursprung zu befassen. Schon deshalb konnte das Verwaltungsgericht diesem Gutachten auch nicht entnehmen, dass entlang des betreffenden Grundstücks wasserbauliche Maßnahmen durchgeführt worden wären.

25 Durch die ausdrückliche Verweigerung einer Frist zur Einholung eines Privatgutachtens zur Frage des Ursprungs der fraglichen Steinformationen vor GSt-Nr. 240/4 hat das Verwaltungsgericht somit die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG verletzt. Eine Relevanz dieses Verfahrensmangels auf das Verfahrensergebnis kann schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Gutachten der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen auf Grund der Nichtzulassung von Fragen zu den fachlichen Grundlagen ihrer Beurteilung nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüfbar sind.

26 Das angefochtene Erkenntnis war somit in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (GSt-Nr. 240/2)

27 Die Revision gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses ist zulässig, weil sie zutreffend aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht - durch das begründungslose Übergehen des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Alters der Bäume bzw. des Felsbewuchses auf der Uferbefestigung vor GSt Nr. 240/2 mit dem Ziel, einen Errichtungszeitpunkt nach 1985 zu beweisen - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umgang mit Beweisanträgen abgewichen ist (vgl. dazu, in welchen Fällen einem entscheidungserheblichen Beweisantrag nicht entsprochen werden muss, etwa , Rn 14 mwN).

28 Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses leidet jedoch an einer vorrangig aufzugreifenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

29 Der Antrag der Revisionswerberin auf Beseitigung von Ufersicherungsmaßnahmen vor GSt-Nr. 240/2 wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

30 Das Verwaltungsgericht ist hingegen ausdrücklich davon ausgegangen, dass keine solche entschiedene Sache vorliegt. Es hat daher vielmehr eigenständig geprüft, ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 - darunter eine Übertretung dieses Gesetzes in Form einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung - vorliegen und dies mit dem Vorliegen eines „Altbestandes“, also der (gerade noch erschließbaren) Begründung verneint, dass die betreffende Anlage nach Art. II Abs. 3 WRG-Nov. 1997 als bewilligt gilt.

31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedoch ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl.  bis 0048, und , Ra 2014/07/0002, 0003).

32 Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht durch seine Spruchgestaltung (wonach lediglich die Bezugnahme auf § 68 AVG zu entfallen habe) scheinbar die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags bestätigt hat, hat es damit den Anspruch der Revisionswerberin inhaltlich geprüft, das Fehlen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung angenommen und den Antrag daher tatsächlich aus materiellen Gründen abgewiesen.

33 Indem sich das Verwaltungsgericht somit nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt, sondern eine inhaltliche Prüfung vorgenommen und eine materielle Entscheidung getroffen hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

34 Das angefochtene Erkenntnis war somit in seinem Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Kostenentscheidung und Verhandlungsantrag

35 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

36 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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AVG §45 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
Schlagworte
Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070121.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAA-78580