Zimmermeister-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 1. Zugangsvoraussetzungen, BGBl. II Nr. 399/2008, gültig ab 22.11.2008

§ 1. Zugangsvoraussetzungen

(1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist durch

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder

b) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder

c) Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder

d) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit a bis d ist eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.

(3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oder

2. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

5. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

6. Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(4) Die im Abs. 3 Z 2 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3, 4 und 6 sind die Folgenden:

1. Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;

2. Fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang;

3. Berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt;

4. Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei;

5. In den Z 1 bis 4 nicht angeführte berufsbildende Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, oder andere vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

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