§ 1.
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
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