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Zahntechniker-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 1., BGBl. II Nr. 101/2003, gültig ab 29.01.2003

§ 1.

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

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