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ZaDiG 2018 § 98. Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle, BGBl. I Nr. 33/2023, gültig ab 21.04.2023

5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

2. Abschnitt Alternative Streitbeilegungsverfahren

§ 98. Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.

(2) Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß § 4 Z 20 handelt,

1. gemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

2. gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG;

3. gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG;

4. gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie

5. gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

(3) Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom S. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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