5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt Aufsicht
§ 88. Zuständige Behörde
(1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 4 Z 4 lit. b dieses Bundesgesetzes in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich gemäß § 4 Z 4 lit. a dieses Bundesgesetzes.
(2) Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen
1. das 2., 3. und 4. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, welche gemäß den §§ 99 bis 102 zu ahnden sind
2. die Verordnung (EU) 2021/1230 und
3. die Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
die durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 27 begangen werden.
(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten:
1. an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 14 dieses Bundesgesetzes;
2. an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in § 79 Abs. 2 BWG tritt § 25 dieses Bundesgesetzes;
3. an die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in § 79 Abs. 2 BWG treten § 26 und § 86 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(4) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.
(5) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
1. Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
3. die Ausübung der in der Richtlinie (EU) 2015/2366 eröffneten Wahlrechte.
(6) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(7) Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.
(8) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen sowie Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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