ZaDiG 2018 § 82. Zusätzliche Entschädigung, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018
4. Hauptstück Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
5. Abschnitt Haftung
§ 82. Zusätzliche Entschädigung
Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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