1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Zugang zu Zahlungsinfrastruktur
§ 6. Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden
(1) Kreditinstitute haben Zahlungsinstituten auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten zu gewähren. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.
(2) Lehnt ein Kreditinstitut den Zugang ab, haben die Geschäftsleiter dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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