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ZaDiG 2018 § 52. Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

3. Abschnitt Rahmenverträge

§ 52. Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,

2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und

3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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