3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
3. Abschnitt Rahmenverträge
§ 49. Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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