ZaDiG 2018 § 49. Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018
3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste
3. Abschnitt Rahmenverträge
§ 49. Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
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MAAAA-77424