ZaDiG 2018 § 46. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

3. Abschnitt Rahmenverträge

§ 46. Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind.

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