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ZaDiG 2018 § 45. Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

2. Abschnitt Einzelzahlungen

§ 45. Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

2. den Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

3. die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift (§ 78 Abs. 1).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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