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ZaDiG 2018 § 43. Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

2. Abschnitt Einzelzahlungen

§ 43. Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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