ZaDiG 2018 § 43. Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

2. Abschnitt Einzelzahlungen

§ 43. Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.

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