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ZaDiG 2018 § 42. Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

3. Hauptstück Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

2. Abschnitt Einzelzahlungen

§ 42. Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

1. eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;

2. eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;

3. den Betrag des Zahlungsvorgangs;

4. sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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