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ZaDiG 2018 § 22. Agenten, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

2. Hauptstück Zahlungsdienstleister

2. Abschnitt Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

§ 22. Agenten

(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Beibringung nachfolgender Angaben schriftlich anzuzeigen:

1. Name und Anschrift des Agenten;

2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen; die Beschreibung ist bei sachlichen Änderungen im Rahmen der Erstbenachrichtigung übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;

3. die Namen der Geschäftsleiter des Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 10 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 10 Abs. 1 Z 11) sind;

4. die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit denen der Agent beauftragt ist;

5. gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen und dem Zahlungsinstitut jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Angaben gemäß Abs. 1 mitzuteilen, ob der Agent in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 eingetragen wird.

(3) Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht erfüllt sind.

(4) Hat die FMA keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, so hat sie Name und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 13 Abs. 2 einzutragen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen.

(5) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste in einem anderen Mitgliedstaat durch die Inanspruchnahme dort ansässiger Agenten oder die Errichtung einer Zweigstelle zu erbringen, ist das Verfahren gemäß den §§ 27 und 28 anzuwenden.

(6) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung betreffend die Inanspruchnahme von Agenten, einschließlich zusätzlicher Agenten, unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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