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ZaDiG 2018 § 19. Beteiligungskontrolle, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

2. Hauptstück Zahlungsdienstleister

2. Abschnitt Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

§ 19. Beteiligungskontrolle

(1) Jeder, der beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jeden, der beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder seine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 vH, 30 vH oder 50 vH unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens und der Kriterien zur Beurteilung der Beteiligungskontrolle sind die §§ 20a und 20b BWG anzuwenden.

(3) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung hat der FMA Angaben zum Umfang der geplanten Beteiligung sowie die Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG vorzulegen.

(4) Besteht die Gefahr, dass sich der Einfluss, der von dem in Abs. 3 genannten interessierten Erwerber ausgeübt wird, voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Zahlungsinstituts auswirkt, so hat die FMA zur Abwehr einer solchen Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands Einspruch zu erheben oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

1. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 94 Abs. 1,

2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 oder

3. der Antrag bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei dessen Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstiger Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung (§ 20a Abs. 2 BWG);

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Die Maßnahmen sind auch auf jene Personen anzuwenden, die der Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der FMA gemäß Abs. 1 nicht nachkommen.

(5) Wurde eine Beteiligung entgegen einer Untersagung durch die FMA (§ 20a Abs. 2 BWG) erworben, so ruhen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(6) Verfügt der Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 4 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu entsprechen hat und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA bei dem gemäß Abs. 4 Z 3 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Zahlungsinstitut sowie die Aktionäre und sonstigen Anteilseigner, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, durch die die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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