2. Hauptstück Zahlungsdienstleister
2. Abschnitt Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
§ 16. Eigenmittel
(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt;
2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreibt;
3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.
(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß § 17 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-77424