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ZaDiG 2018 § 16. Eigenmittel, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

2. Hauptstück Zahlungsdienstleister

2. Abschnitt Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

§ 16. Eigenmittel

(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt;

2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreibt;

3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß § 17 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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