6. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 119. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die § 59 bis 61 sowie § 87 treten 18 Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erlassen hat.
(3) § 86 Abs. 3 bis 6,§ 88 Abs. 3 Z 3 und § 117a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 89 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem beginnen.
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