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ZaDiG 2018 § 114. Öffentliche Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

4. Abschnitt Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 114. Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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