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ZaDiG 2018 § 112. Anordnungen der Aufsichtsperson, BGBl. I Nr. 17/2018, gültig ab 01.06.2018

5. Hauptstück Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

4. Abschnitt Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 112. Anordnungen der Aufsichtsperson

In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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